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Kristina Kolbe

Diese Verkaufsstellen haben geöffnet:

Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels (Logistiker, Lieferunternehmen) dürfen unter anderem ihren Aufgaben nachgehen.

Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels (Logistiker, Lieferunternehmen) dürfen unter anderem ihren Aufgaben nachgehen.

Bild: Kristina Kolbe

Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. Das gilt auch für Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten, sofern sie medizinisch akut geboten sind. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekannt gewordene Zweifelsfälle eingegangen. Diese Positivliste kann sich verändern. (Stand vom 2. April)
 
Verkaufsstellen
 
Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:
Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels (Logistiker, Lieferunternehmen)
Retouren- und Lieferdienste, die von nicht zulässigen Verkaufsstellen des Einzelhandels angeboten werden.
Hinweis: Darunter sind nicht Warenabgabestellen oder sogenannte "Pick up"-Möglichkeiten zu verstehen. So ist die Abgabe von Verkaufsgegenständen (wie z.B. Möbel) am Ort der Verkaufsstelle durch die Einrichtung einer Warenabgabestelle nicht gestattet. Es ist Händlern von nicht zulässigen Verkaufsstellen des Einzelhandels lediglich gestattet, die Gegenstände nach vorheriger Bestellung (telefonisch oder elektronisch) zum Wohnort des Käufers anzuliefern bzw. Retouren dort wieder abzuholen. Apotheken Augenoptiker Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Bestellung Hinweis: Das Virus wird über Tröpfcheninfektionen verbreitet. Ziel der Maßnahmen ist es, die Verbreitung des Virus so weit wie möglich zu unterbinden. Eine wirksame Vorkehrung ist an dieser Stelle, bestimmte Bereiche zu schließen, um so zum einen die Verweildauer zu senken, zum anderen einen engen Kontakt mit anderen Menschen auszuschließen. Im Bereich Gastronomie bedeutet die Regelung in der praktischen Umsetzung, dass erst nach entsprechender Vorbestellung (telefonisch oder elektronisch) das bestellte Essen abgeholt werden kann. In der Gastronomie sind die eigentlichen Räumlichkeiten geschlossen zu halten. Der Verkauf an der Theke ist nicht gestattet. Auch wartende Gäste in den Räumlichkeiten sind nicht erlaubt. Die Maßgabe ist, dass nach der Vorbestellung der Kunde gezielt zum Abholen kommt und ohne lange Wartezeiten das vorbestellte Essen abholt. Die Abholung erfolgt direkt an der Tür oder einer anderen Stelle, die zur unmittelbaren Übergabe geeignet ist. Vor der Tür ist sicher zu stellen, dass entsprechende Abstände eingehalten werden und sich keine Warteschlangen von Abholenden bilden. Hinweise zur Hygiene sind auszuhängen. Weitere Auflagen können vom Gesundheitsamt per Auflagenbescheid vorgegeben werden. Diese Regelung gilt auch für Döner-Läden, Imbisse aller Art und Eisdielen. Sogenannte "Schnellimbisse", die über die Möglichkeit eines "Drive-in" verfügen, dürfen nur ausschließlich über diesen Schalter die Speisen und Getränke abgeben. Gastronomische Angebote, die dies nicht erfüllen können, sind geschlossen zu halten. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine telefonische oder elektronische Vorbestellung nicht erforderlich, ein Außerhausverkauf unter Einhaltung der Abstandsregeln und mit Verweis auf die Hygienestandards bleibt dort unter den für die Gastronomie genannten Voraussetzungen zulässig.
Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine telefonische oder elektronische Vorbestellung nicht erforderlich, ein Außerhausverkauf unter Einhaltung der Abstandsregeln und mit Verweis auf die Hygienestandards bleibt zulässig
Autovermietung, Car-Sharing
Bäckereien Banken und Sparkassen
Baumärkte Baustoffhandel Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, sofern sie nicht für touristische Zwecke genutzt werden.
Bestatter
Brennstoffhandel
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Drogerien
Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf
Fahrradwerkstätten
Floristik
Freie Berufe
Gärtnereien
Gartenbaubedarf
Getränkemärkte
Goldankauf
Großhandel
Hofläden
Hörakustiker
Hundefrisöre, wenn sichergestellt ist, dass die Tierbesitzer sich nicht in den Räumlichkeiten aufhalten
Kfz-Werkstätten
Kioske
Krematorien
Landhandel mit Dünger,
Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Lebensmitteleinzelhandel
Metzgereien
Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechniker
Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung
Pfandleiher
Poststellen, Postagenturen und Paketstationen
Raiffeisenmärkte
Recyclinghöfe, Annahmestellen der Kreislaufwirtschaft
Reisebüros, wenn kein direkter Kundenkontakt besteht
Sanitätshäuser
Schädlingsbekämpfer
Schornsteinfegerbetriebe
Schuh- und Schlüsselreparatur
Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw.
Spezialisierter Lebensmitteleinzelhandel (z.B. Süßwaren, Tee, Kaffee, Wein, Spirituosen)
Stördienste aller Art, insbesondere Schlüsseldienste
Tankstellen
Textilreinigung
Tierbedarf
Verkauf von Jägereibedarf
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
Warenlieferung und Montage
Waschsalons
Wochenmärkte ohne mobile und temporäre Angebote für den Außer-Haus-Verkauf von mitnahmefähigen Speisen - Hinweis: Auf Wochenmärkten sind nicht ortsgebundene und temporäre gastronomische Angebote, die zubereitete Speisen für den sofortigen Verzehr anbieten, untersagt. Die Schließungsanordnung des § 5 Abs. 2 Satz 3 bezieht sich dabei beispielsweise auf Würstchenbuden, Hähnchengrillwagen und Kaffeestände. Davon nicht betroffen sind Lebensmittelangebote für den täglichen Bedarf, auch, wenn diese für den sofortigen Verzehr geeignet sind.)
Zahntechniker
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
 
Gesundheitshandwerke
Ein Gesundheitshandwerk nach § 4 Absatz 2 der Verordnung üben aus:
Augenoptiker
Hörakustiker
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechniker
Zahntechniker
 
Gesundheitsberufe
Einen Gesundheitsberuf bzw. Heilberuf nach § 4 Absatz 2 der Verordnung üben aus:
Alle Berufe nach dem Heilberufekammergesetz
Altenpflegerin / Altenpfleger
Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
Diätassistentin / Diätassistent
Ergotherapeutin / Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebamme / Entbindungspfleger
Heilpraktikerin / Heilpraktiker (allgemein und sektoral)
Logopädin / Logopäde
Masseurin und medizinische
Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter (früher: Rettungsassistentin / Rettungsassistent)
Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin / Orthoptist Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physician Assistant Physiotherapeutin / Physiotherapeut
Podologin / Podologe


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