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Wichtige B-Pläne auf den Weg gebracht

Das Müllheizkraftwerk (Archivbild).

Das Müllheizkraftwerk (Archivbild).

Neustadt. Am vergangenen Donnerstagabend hatten sich die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses unter anderem gleich mit zwei besonders arbeitsintensiven Bebauungsplänen (B-Pläne) zu beschäftigen.
 
Wie Ausschussvorsitzender Volker Weber (SPD) erläuterte, sei Anlass für die Aufstellung des B-Planes Nr. 80 (beiderseits des Industrieweges), dass der ursprünglich geltende B-Plan 71 im Zuge des Normenkontrollverfahrens im Jahr 2010 vom OVG Schleswig für unwirksam erklärt worden sei, da die Stadt mit dem B-Plan nicht nur eine befürchtete Erweiterung des Müllheizkraftwerkes (MHKW) verhindert, sondern auch die Fortsetzung des Betriebs des MHKW in seiner bisherigen Form auf längere Sicht in Frage gestellt habe.
 
Der Entwurf des neuen Plans, dem die Ausschussmitglieder einstimmig zustimmten, berücksichtigt unter anderem die Interessen des Betreibers des MHKW an der Durchführbarkeit von Erneuerungen, Modernisierungen und Anpassung an strengere Umweltstandards. Die Befürchtung vieler Bürger, dass mithilfe des neuen Planes nun doch einer Erweiterung des Kraftwerkes Tür und Tor geöffnet werden könnte, nahm Grünen-Fraktionsvorsitzender Dr. Michael Böckenhauer zum Anlass, um zu diesem B-Plan eine zeitnahe Einwohnerversammlung zu beantragen.
 
Wie Bauamtsmitarbeiter Conrad Rieger erläuterte, sei mit dem B-Plan eine Erweiterung und Änderung der vorhandenen Abfallverwertungsanlage nur nach Maßgabe von engen Regelungen zulässig.
 
Unter anderem dürfe die Höhe baulicher Anlagen 23 Meter über dem unteren Bezugspunkt nicht überschreiten, da dies anderenfalls als städtebaulich unverträglich anzusehen sei (entspricht der gegenwärtigen Höhe des bestehenden Kesselhauses). Damit sei die vom Betreiber in Aussicht gestellte mögliche Erhöhung des Kesselhauses um circa 15 Meter durch den neuen B-Plan nicht abgedeckt. Die Aufstockung des bestehenden Müllbunkers um 3 Meter befinde sich hingegen im Rahmen des Planes, so Rieger.
 
Zudem wies Conrad Rieger darauf hin, dass in dem B-Plan weder die Übernahme von detaillierten Emissionsgrenzwerten, noch die Festsetzung von strengeren Werten planungsrechtlich möglich seien, da es sich hierbei nicht um städtebauliche Aspekte handele, sondern um solche, die auf Grundlage des BImSchG von der Fachbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, geprüft werden.
 
Außerdem stand wieder einmal der B-Plan Nr. 82 (Heisterbusch) auf der Tagesordnung, der erneut öffentlich ausgelegen hatte und dessen Entwurf von den Ausschussmitgliedern ebenfalls einstimmig gebilligt wurde. Hier konnte Conrad Rieger in seinen Erläuterungen eine offensichtlich große Sorge vieler Anwohner schnell ausräumen. So sei es nicht richtig, dass nur durch die Aufstellung des B-Planes Küstenschutzgesichtspunkte zum Tragen kämen, diese gelten auch ohne B-Plan im Rahmen von § 34 BauGB. Das Bauverbot an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der oberen Böschungskante bestehe damit. Es gebe aber Ausnahmen von den beschriebenen Nutzungsverboten, wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten sind. Diese Vorgehensweise habe auch das LKN auf Anfrage des Neustädter Bauamtes bestätigt. (gm)


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