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Gesche Muchow

Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Wichtige Informationen für den Arbeitsalltag in Zeiten der Ausbreitung des Coronavirus.

Wichtige Informationen für den Arbeitsalltag in Zeiten der Ausbreitung des Coronavirus.

Bild: Gesche Muchow

Auch in Deutschland breitet sich das Coronavirus immer weiter aus. Viele Menschen stellen sich jetzt die Frage, wie sie sich effektiv schützen können. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagte auf einer Pressekonferenz vor einer Woche, dass das große Ziel sei, die Dynamik der Ausbreitung zu verlangsamen. Dazu brauche es jeden einzelnen Bürger und diese müssten bereit sein, ihren Alltag der jetzigen Situation anzupassen.
 
Doch bedeutet dies, dass man am besten zuhause bleibt beziehungsweise, was ist zu tun, wenn ein Kollege im Großraumbüro hustet? Darf man dann der Arbeit fern bleiben? Und wer zahlt eigentlich mein Gehalt, wenn eine Quarantäne angeordnet wird? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt auf seiner Internetseite darüber Auskunft. Wir haben uns einige wichtige Fragen einmal angesehen:
 
1. Gibt es einen Anspruch auf Home-Office? Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
 
2. Muss ich ins Büro, wenn ein Kollege hustet?
Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine Unzumutbarkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.
 
3. Gibt es im Falle einer vorübergehenden Betriebsschließung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB).
Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Gleiches würde grundsätzlich auch für behördliche Anordnungen gelten, die zu einem Arbeitsausfall führen. Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.
Hinweis: Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.
 
4. Was passiert, wenn mein Kind nicht krank ist, aber die Kita/Schule geschlossen wird?
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung des Kindes durch Großeltern, anderes Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.
 
Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.
 
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt. In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.


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