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Gesche Muchow

Update: Reisestopp und neue Öffnungszeiten

Viele Cafés und Restaurants haben bereits den Betrieb komplett eingestellt.

Viele Cafés und Restaurants haben bereits den Betrieb komplett eingestellt.

Bild: Gesche Muchow

Berlin/Kiel/Ostholstein. Die Autobahnen und Strände sind voll. Viele Menschen scheinen die Corona-Zwangspause für einen kleinen Trip an die Nord- und Ostseeküsten zu nutzen. Besonders brisant: Viele kommen aus Gebieten, die von dem Coronavirus stärker betroffen sind als der Norden. Eine erste Maßnahme war daher am Sonntag, die Nord- und Ostseeinseln für Besucher zu sperren.
 
Für das Festland gab es zunächst noch keine bindenden Regelungen und Vorgaben. Das hat die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern noch am Montag nachgeholt. Die wichtigsten Änderungen für den Norden: Es werden nun Regelungen erlassen, die Übernachtungsangebote im Inland einschränken. Diese dürfen dann nur noch zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Außerdem sollen Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sein.
 
Am Wochenende sei es in den Kurorten an der Ostsee, wie beispielsweise Scharbeutz und Grömitz tatsächlich so voll wie in der Hauptsaison gewesen, berichteten die Touristiker vor Ort. Vorstand der Tourismusagentur André Rosinski mahnte: „Momentan ist nicht die Zeit des Reisens“. Er halte es aber für sehr wichtig, dass eine etwaige Regelung auch die hiesigen Geschäftsleute bedenkt. Auf den Kosten, die durch Stornierungen entstehen, dürfen die Geschäftsleute in den Urlaubsregionen nicht sitzen bleiben.
 
Diese Regelungen gelten nun:
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
 
1. Ausdrücklich NICHT geschlossen:
Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
 
2. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
- Spielplätze.
 
3. Zu verbieten sind
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
 
4. Zu erlassen sind:
- Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z. B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
- in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
- Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
- Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
- Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind. (red/gm)


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