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Kristina Kolbe

Neues Gesetz verspricht Whistleblowern mehr Schutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz - Worauf sich Betroffene einstellen müssen

Basierend auf der EU-Whistleblower-Richtlinie, die am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, stimmt der Bundestag am 30. März über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), ehe es einen Tag später vom Bundesrat endgültig verabschiedet werden soll. Der Bundesrat blockierte das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern (Hinweisgeber) im Februar 2023 schon einmal, da es zu hohe Anforderungen an kleine und mittlere Unternehmen stelle. Ein neuer Entwurf soll nun die nötige Mehrheit überzeugen, um dann im Herbst 2023 in Kraft zu treten.

 

Worum es beim HinSchG geht



Das HinSchG soll die Vorgaben der EU aus der Whistleblower-Richtlinie umsetzen. Natürliche Personen sollen durch Maßnahmen vor Repressalien bewahren, die sie im Zuge von Whistleblower-Aktivitäten erwarten müssten. Dazu sollen eine Reihe von Maßnahmen eingeführt werden. Unter anderem soll die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt, verbesserter Rechtsschutz im Falle einer Offenlegung der Identität eingeführt sowie zuständige Personen zu höchster Vertraulichkeit verpflichtet werden.



Einrichtung von Meldestellen



Eine wichtige Neuerung und einer der Hauptgründe, weshalb der Bundesrat das Gesetz im Februar ablehnte, ist die Einführung interner und externer Meldestellen. Demnach müssen Unternehmen ab 50 Beschäftigten, Gemeinden ab 10.000 Einwohnern sowie öffentliche Institutionen interne Meldestellen bereitstellen. Teile des Bundesrats argumentierten, kleine und mittlere Unternehmen würden dadurch zu sehr belastet. Zu den Aufgaben der Meldekanäle gehören laut Gesetz das Aufnehmen von Meldungen, die Vorgänge gegen geltendes Recht oder Vorschriften anprangern sowie das Einleiten entsprechender Maßnahmen. Ist es gesetzgebundenen Einrichtungen oder Unternehmen nicht möglich, interne Meldestellen einzurichten, sollen externe Meldestellen von Bundesbehörden bereitstehen.



Was kommt auf Unternehmer zu?



Neben der Einrichtung der Meldestellen und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen zugunsten des Whistleblowers müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter über die Gesetzeslage informieren und geeignete Maßnahmen treffen, etwa durch Schulungen, sodass Mitarbeiter bei solchen Vorfällen korrekt handeln. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, Missstände zu beseitigen, da sie ansonsten haftbar gemacht werden können. Die Mitarbeiter der Meldestellen müssen unabhängig sein und dürfen nicht vom Unternehmen beeinflusst werden. Aufgrund der Komplexität potenzieller Fälle müssen Betreuer mit dem Hinweisgeberschutzgesetz 2023 umfassend vertraut sein. Die Einstellung externer Rechtsanwälte oder Unternehmensberater sind dahingehend eine Option, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Infrage kommen Kanzleien, die auf Arbeitsrecht oder Unternehmenscompliance spezialisiert sind.



Welche Straftaten gemeldet werden können



Hinweisgeber können sich aufgrund zahlreicher möglicher Verstöße an Meldestellen wenden. Dazu gehören Meldungen, die den Verbraucher- und Datenschutz betreffen, illegale steuerliche Vorteilmaßnahmen preisgeben, den Umweltschutz anbelangen, Geldwäsche offenlegen oder Terrorismus unterbinden. Die zuständigen Stellen sind dazu verpflichtet, Whistleblowern und Informationsgebern innerhalb einer Woche auf den Eingang der Meldung zu antworten und nach spätestens drei Monaten über die unternommenen Schritte zur Verfolgung der eingehenden Informationen zu benachrichtigen.



Wie weit geht der Schutz für Whistleblower?


Whistleblower sollen selbst dann nicht belangt werden können, wenn sie illegal an Information gekommen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie sich unberechtigten Zugang zu Räumen oder E-Mail-Postfächern verschafft haben. Einschränkungen sind, dass Hinweise nicht dem Eigennutz dienen und ein öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht. Weiterhin können Whistleblower Schadensersatzansprüche stellen, wenn die Missstände nicht beseitigt wurden. Whistleblower sind dazu verpflichtet, ihre Informationen, wenn möglich, zunächst an interne Meldestellen weiterzugeben.


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