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Gesche Muchow

Corona-Lockerungen: Abstand, Alkoholausschank und Anmeldung

Mindestabstände, Anmeldung und Besucherlenksysteme. Damit Gastronomen und Hotellerie ab dem 18. Mai wieder öffnen dürfen, gelten einige Auflagen.

Mindestabstände, Anmeldung und Besucherlenksysteme. Damit Gastronomen und Hotellerie ab dem 18. Mai wieder öffnen dürfen, gelten einige Auflagen.

Bild: Gesche Muchow

Ostholstein. Voraussetzung für die Öffnung von gastronomischen und Beherbergungsbetrieben ab dem 18. Mai ist, dass sie ein Hygienekonzept erstellen, mit dem sie die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus treffen (der reporter berichtete).
 
Welche Mindestanforderungen an diese Konzepte gestellt werden, hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus nun in einem Leitfaden bekanntgegeben. Grundsätzlich gelten natürlich auch hier die seit Wochen geltenden Abstands- und Hygieneregeln. Außerdem gibt es aber noch weitergehende Anforderungen. Wir haben die wichtigsten Vorgaben aufgelistet:
 
Gastronomie:
- Maskenempfehlung für Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 Meter Abstand).
- Anmelde- bzw. Reservierungspflicht, um den Gästefluss zu steuern. Angegeben werden muss Namen, Anschrift und soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse, um im Infektionsfall Kontakte nachverfolgen zu können. Bei Spontanbesuchen ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend.
- Begegnungsverkehr zwischen den Gästen vermeiden durch Gästesteuerung vor allem im Eingangs- und Ausgangsbereich, auf Fluren, an Aufzügen, in Treppenhäusern, in Toilettenanlagen etc..
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den besetzten Stühlen von einem Tisch zu den besetzten Stühlen des nächsten Tisches ist zu gewährleisten. Das gilt für den Innen- und Außenbereich. Bei Einsatz von geeigneten physischen Barrieren (Plexiglaswänden), die die Länge/Breite der Tische ausreichend abdecken und hoch genug sind, um direkte Tröpfcheninfektion zwischen den Tischen zu vermeiden, können die Abstände zwischen den besetzten Stühlen an den Tischen auch weniger als 1,5 Meter betragen.
- Die Gästezahl der gleichzeitig anwesenden/bewirteten Gäste darf 50 Personen nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vor, in dem dargelegt wird, dass Abstands- und Hygieneregeln (insbesondere in den Toilettenanlagen) auch bei Betrieb mit mehr als 50 Gästen gleichzeitig umgesetzt werden können.
- Schließzeit: Die Betriebe müssen um spätestens 22:00 Uhr schließen.
- Alkohol: Die Betreiber lassen keinen übermäßigen Alkoholkonsum zu.
- Buffets sind nicht erlaubt. Gäste dürfen ausschließlich am Tisch bedient werden.
- Im Self-Service können nur fertige Tellergerichte ausgegeben werden.
- Gegenständen zur gemeinsamen Nutzung durch die Gäste (Speisekarten, Tabletts, Servietten, Menagen etc.) sollten auf ein Minimum reduziert werden und einer desinfizierenden Reinigung zugänglich sein.
- Lüften: Die Räumlichkeiten, in denen sich Gäste oder Mitarbeiter aufhalten, sind regelmäßig zu lüften (Frischluftzufuhr).
- Toilettennutzung: Für die Benutzung von Gästetoiletten ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen, die sich an der Größe des Toilettenraums orientiert. Ferner sind Gästetoiletten in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Flüssigseife, Einmalhandtücher und Desinfektionsspender werden bereitgestellt.
 
Hotellerie:
Für die Beherbergungsbetriebe gelten noch einige weitergehende Anforderungen:
- Gemeinsames Zimmer: Nur Personen, denen der Kontakt nach § 2 der Corona- BekämpfungsVO des Landes SH in der jeweils geltenden Fassung erlaubt ist, dürfen gemeinsam ein Zimmer beziehen.
- In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum Restaurant, Bar, Außen- und Freizeitbereiche, Sanitärbereiche) sind die Abstands- und Hygieneregeln zwischen Mitarbeitern und Gästen und den Gästen untereinander einzuhalten.
- Für die gastronomischen Bereiche (Frühstücksservice, Restaurant, Bar) und die Benutzung von Gästetoiletten gelten die Vorgaben wie für die gastronomischen Betriebe.
- Fahrstuhlnutzung: Die gleichzeitige Nutzung von Personenaufzügen durch mehrere Personen entsprechend der Größe des Aufzugs ist so zu beschränken, dass die Abstände eingehalten werden. Die Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird empfohlen.
- Die Möglichkeit, hoteleigene Schwimmbäder, Saunen, Wellness- und Fitnessbereiche zu nutzen, richtet sich der nach der Corona- BekämpfungsVO des Landes S-H in der jeweils geltenden Fassung. Derzeit ist die Nutzung gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 der Corona-BekämpfungsVO untersagt.
- Die Zulässigkeit von Massagebehandlungen und Beauty-Anwendungen richtet sich nach der Corona-BekämpfungsVO des Landes S-H in der jeweils geltenden Fassung. Derzeit sind die genannten Dienstleistungen erlaubt. Sofern die Tätigkeiten am Gesicht der Kunden ausgeführt werden, müssen besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen.
- Bei Anreise haben die Gäste schriftlich zu versichern, dass sie selbst keine respiratorischen Symptome aufweisen oder direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV 2 infizierten Person hatten. Ebenso haben sie zu versichern, im Falle einer nachgewiesenen Ansteckung während ihres Aufenthalts umgehend die Rückreise nach Maßgabe des zuständigen Gesundheitsamts an ihren Erstwohnsitz anzutreten und Kosten und Organisation hierfür selbst zu übernehmen. (gm/red)


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