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Alexander Baltz

Landesverordnung regelt die Verbrennung pflanzlicher Abfälle

Ostholstein. Der Fachdienst Natur und Umwelt des Kreises Ostholstein weist auf geänderte rechtliche Regelungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle hin. Die neuen Pflanzenabfallverordnung des Landes Schleswig-Holstein lässt das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile nicht mehr zu. Pflanzliche Abfälle, wie sie z.B. in Hausgärten anfallen, müssen vollständig verwertet werden. Eine Verwertung im eigenen Garten ist durch Kompostierung oder durch Schreddern zu Mulchmaterial möglich. Alternativ können die Pflanzenabfälle über die Biotonne entsorgt oder direkt bei den Recyclinghöfen des Zweckverbandes Ostholstein (ZVO) angeliefert werden.
 
Nur im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen dürfen im Außenbereich Pflanzenabfälle auf dem eigenen Grundstück verbrannt werden. Dazu ist eine vorherige Anzeige bei der unteren Abfallbehörde im Fachdienst Natur und Umwelt des Kreises Ostholstein erforderlich. Dies hat verschiedene Gründe:
 
• beim Verbrennen entstehen Stäube, Rauch und Gerüche, die zu Belästigungen führen,
• das Verbrennen setzt Kohlendioxid frei, ohne dass der Energiegehalt der pflanzlichen Abfälle genutzt wird,
• die in den pflanzlichen Abfällen enthaltenen Nähr- und Spurenstoffe sowie die humusbildenden Eigenschaften werden nicht genutzt, sondern zerstört. Weitere Informationen auf www.kreis-oh.de unter dem Stichwort „Gartenabfälle“.
 
Brauchtumsfeuer wie Biikebrennen, Osterfeuer oder das private Lagerfeuer unter Beachtung des Natur- und Artenschutzes bleiben erlaubt. Weitere Ausnahmen gelten im gewerblichen Bereich der Baumschulen, des Gartenbaus und der Landschaftspflege. In diesen Fällen ist keine Anzeigepflicht gegeben. (red)


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