Seitenlogo
Reporter Eutin

Testpflicht nach den Osterferien

Auf der Internetseite wird Schritt für Schritt erklärt, wie ein Test vorzunehmen ist.

Auf der Internetseite wird Schritt für Schritt erklärt, wie ein Test vorzunehmen ist.

Bild: hfr

Ostholstein. (aj/t). Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Beschäftigte müssen ab dem 19. April zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden darf. Die Testpflicht ist ein weiterer Baustein, um so viele Präsenzangebote wie möglich machen zu können.
Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürften nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Sie erhalten stattdessen ein eingeschränktes Angebot im Distanzlernen, in etwa vergleichbar dem Angebot im Wechselunterricht.
Bildungsministerin Karin Ministerin sagt dazu: „Präsenzunterricht ist das beste Mittel für Bildungsgerechtigkeit und gegen Lernrückstände und psychosoziale Folgen der Pandemie. Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen erfordert jedoch besondere Vorsichtsmaßnahmen.” Abstandhalten, Maske-Tragen, Hygieneregeln und Lüften seien nach wie vor oberstes Gebot. Hinzu komme nun die Testpflicht.
Das Bildungsministerium stellt den Schulen für alle Personen zwei Tests pro Woche zur Verfügung. In der Regel sollten die Tests in der Schule vorgenommen werden. Es gibt auch die Möglichkeit, den Test im Bürgertestzentrum, in einer Apotheke oder einer Arztpraxis machen zu lassen. Man könne sich außerdem zuhause testen. Dann muss eine qualifizierte Selbstauskunft vorgelegt werden. „Mit dieser Möglichkeit möchten wir den Eltern entgegenkommen, die die Testpflicht zwar positiv beurteilen, gegenüber einer Testung in der Schule aber Bedenken haben”, so die Ministerin. Auch für Lehrkräfte gibt es die Möglichkeit, die Selbsttests zuhause vorzunehmen und mit einer qualifizierten Selbstauskunft zu bestätigen.
Ausnahmen von der Testpflicht
Ausgenommen von der Testverpflichtung sind die Schülerinnen und Schüler, die in die Prüfungen (zum Beispiel Abiturprüfungen) gehen. Prien erklärt: „Sie sollen nicht durch ein möglicherweise unsicheres Schnelltestergebnis verunsichert werden. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil es nicht möglich sein wird, nach einem positiven Ergebnis eines Selbsttests verlässlich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin einen überprüfenden PCR-Test zu realisieren.”
Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, die auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Selbsttest eigenständig durchzuführen. Sie sind solange von der Testpflicht befreit, bis Schulen Einzeltests mit nach Hause geben können.
Ausführliche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf der Internetseite der Landesregierung zu finden https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html
Dort gibt es auch das Formular zur qualifizierten Selbstauskunft.


Weitere Nachrichten aus Oldenburg

UNTERNEHMEN DER REGION

Meistgelesen