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Reporter Eutin

Mundschutz – aber wie und wann?

Eutin (ed). Ab heute gilt laut Landesregierung die sogenannte Maskenpflicht – hört sich dramatisch an, ist aber nur halb so wild. Denn die Pflicht, Mund und Nase zu bedenken, gilt nur für den Einkauf im Einzelhandel sowie im Öffentlichen Nahverkehr. Und die Schleswig-Holsteinische Landesregierung begründet diese Pflicht auf ihrer Homepage so: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, dass wir schrittweise wieder ins öffentliche Leben zurückkehren können. Es kann helfen, andere Menschen wie beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer in den Geschäften zu schützen.” Denn das Tragen einer solchen Maske dient nicht dazu, sich selbst vor Ansteckung zu schützen, sondern vor allem dazu, andere nicht zu infizieren, sollte man das Coronavirus mit sich tragen.
Was gilt als „Maske”?
Wer vorgesorgt und sich mit richtigen „Masken” eingedeckt hat, die er entweder nach jedem Tragen wechseln oder heiß waschen kann, trägt diese. Aber um Mund und Nase zu bedecken, und das heißt, der Maskenpflicht nachzukommen, bedarf es laut Landesregierung keines professionellen oder gar medizinischen Mundschutzes, da man sich des Mangels solcher „Masken” durchaus bewusst sei – vor allem erfüllen auch andere Mund-Nasen-Bedeckungen ihren Zweck: „In Schleswig-Holstein wird daher ausdrücklich auch eine Bedeckung mit Stoffmasken, Tüchern oder Schals bis hin zu anderweitigen Stoffzuschnitten möglich sein, die bei den meisten Menschen ohnehin vorhanden sind. Wichtig ist vor allem, dass diese Mund und Nase vollständig bedecken.” Und eben nicht der vielbemühte „selbstgehäkelte Schal”, dessen Maschen so locker sind, dass es eigentlich selbstverständlich ist, dass da von „Schutz” keine Rede sein kann. Dicht gewebte Stoffe sollten es sein, wenn es keine ausgewiesenen, fachmännisch hergestellten „Masken” sind.
Über einen längeren Zeitraum sollten die Mund-Nasen-Bedeckungen ohnehin nicht getragen werden, denn wenn der Stoff feucht wird, wird er auch durchlässig für Tröpfchen und damit auch für Viren – dann nutzt auch der schönste Mundschutz nichts. Daher sollte die „Maske” aus waschbarem Stoff sein und nach jedem Tragen gewaschen werden. Wer die Maske nicht aus persönlichen und/oder gesundheitlichen Gründen braucht, trägt sie am besten nur so lange, wie nötig. In Bus oder Bahn und in Läden– zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, gehören übrigens auch die überdachten Flächen von Einkaufszentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.
„Maske” beim Autofahren?
Und zum Tragen des Mundschutzes im Auto sagen die Juristen des ADAC: „Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind. Bei den handelsüblichen Masken sollte das eigentlich kein Problem sein, da das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist. Bei den selbstgemachten Masken kann es jedoch vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken. Bei einem Mundschutz aus Gesundheitsgründen soll vorübergehend aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden. Das ist alles eine Einzelfallentscheidung und steht letztendlich im Ermessen des Polizeibeamten.”
Trotzdem unbedingt Abstand halten
Zudem, und das wird immer wieder missverstanden, ersetzt das Tragen eines Mundschutzes keinesfalls das Abstandhalten. So appellierte Gesundheitsminister Heiner Garg an die Menschen, sich auch weiterhin an die Hygiene-Regeln zu halten und das Abstandsgebot zu beachten. Nur wenn alle Schutzvorkehrungen gemeinsam beherzigt würden, seien diese wirklich wirksam. Daher heißt es weiter, den notwendigen Abstand von mindestens 1,50 Meter zu den Mitmenschen (die nicht im eigenen Haushalt wohnen) zu beherzigen.


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