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Abstimmung über Bürgermeister von Timmendorfer Strand kann stattfinden

Auf dem Stimmzettel ist folgende Frage am Sonntag zu beantworten: „Soll der im Amt befindliche Bürgermeister vor Ablauf seiner Wahlzeit vorzeitig aus dem Amt gewählt werden?“.

Auf dem Stimmzettel ist folgende Frage am Sonntag zu beantworten: „Soll der im Amt befindliche Bürgermeister vor Ablauf seiner Wahlzeit vorzeitig aus dem Amt gewählt werden?“.

Bild: Gemeinde Timmendorfer Strand

Schleswig/Timmendorfer Strand. Die für den kommenden Sonntag angesetzte Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters von Timmendorfer Strand kann stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig heute in einem Eilverfahren entschieden.

Für den 22. November 2020 ist in der Gemeinde Timmendorfer Strand ein Bürgerentscheid über die Abwahl des Bürgermeisters der Gemeinde angesetzt. Der Bürgermeister hatte beim Verwaltungsgericht beantragt, die Abstimmung auszusetzen (Az. 6 B 53/20). Er begründete dies damit, dass ein Schreiben der Gemeindevertretung, das die Bürger mit den Abstimmungsunterlagen erhalten hatten, gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße. Anders als dort dargestellt habe er seine Mitarbeiter nicht als „Stallgäule“ bezeichnet.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Im Schleswig-Holsteinischen Kommunalwahlrecht könne – wie im Wahlrecht im Allgemeinen – Rechtsschutz grundsätzlich nur im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren erlangt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil das Wahlverfahren nicht an einem offensichtlichen Fehler leide. Es liege kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor.

Die Gemeindeverwaltung sei zwar bei der Durchführung des Bürgerentscheids an dieses Gebot gebunden. Von ihr mitgeteilte Tatsachen müssten zutreffend sein und von ihr abgegebene Werturteile dürften nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Diese Grenzen seien vorliegend aber eingehalten worden. Eine Verpflichtung zur Neutralität bestehe nicht, weil die Gemeindevertretung konkret zu dem Abwahlverlangen habe Stellung beziehen müssen. Die von der Bürgervorsteherin unterschriebene Stellungnahme sei auch nicht unsachlich.

Darin, so das Gericht weiter, werde die Äußerung des Bürgermeisters zwar gekürzt und pointiert, inhaltlich aber nicht falsch wiedergegeben. Seine Äußerung sei objektiv so zu verstehen, dass er jedenfalls die Mitarbeiter der Gemeinde als „Stallgäule“ bezeichnet habe. Denn wenn erkennbar die Gemeindeverwaltung als „Stallgaul“ bezeichnet werde, so beziehe sich dies auch auf deren Mitarbeiter. Das ergebe sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung. Weder, dass die Formulierung ausdrücklich als „Metapher“ bezeichnet worden sei, noch, dass seitens der Kommunalaufsicht und von Teilen der Gemeindevertretung rechtliche Bedenken gegen die Formulierung der Stellungnahme der Gemeindevertretung geltend gemacht wurden, führe zu deren Unsachlichkeit.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, heißt es abschließend.


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