Liquiditätshilfen für Selbstständige: Bundesregierung gibt wegen Corona-Krise Milliarden aus

Simon Krüger 146
Die Bundesregierung hat angesichts der sich rasant ausbreitenden Corona-Pandemie keine Sekunde gezögert und ein milliardenschweres Hilfspaket bzw. Soforthilfen auf den Weg gebracht. Bildquelle: hkama / pixabay.com

Die Bundesregierung hat angesichts der sich rasant ausbreitenden Corona-Pandemie keine Sekunde gezögert und ein milliardenschweres Hilfspaket bzw. Soforthilfen auf den Weg gebracht. Bildquelle: hkama / pixabay.com

Bild: Simon Krüger

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft Deutschlands nach wie vor fest im Griff. Unzählige Betriebe mussten ihre Pforten aufgrund der behördlichen Anordnungen dichtmachen und auch etliche Selbstständige anderer wirtschaftlicher Sparten ohne eigenes Ladengeschäft haben einen massiven Rückgang von Umsätzen und Aufträgen zu beklagen. Insbesondere frischgebackene Unternehmer und solche, die erst kürzlich in ihre eigene Firma investiert haben, verfügen kaum über Rücklagen. Deshalb hat die Bundesregierung unlängst ein milliardenschweres Hilfspaket bzw. Liquiditätshilfen für Unternehmen und Selbstständige zur Verfügung gestellt.
 
Bundesregierung stellt 750 Milliarden Euro schweres Hilfspaket zur Verfügung
Als das Coronavirus Ende 2019 in China auf einem Wildtiermarkt ausgebrochen ist, glaubte niemand, dass nur wenige Monate später das Virus ganz Deutschland in Atem halten und die Wirtschaft schwer beschädigt haben wird. Doch genau das ist mittlerweile eingetreten, denn auf behördliche Anordnungen mussten alle Geschäfte dichtmachen, die nicht den notwendigsten Bedarf zur Verfügung stellen. Gleichzeitig wurde eine Kontaktsperre verhängt, doch trotzdem gibt es mit Stand vom 1. April 2020 in der Bundesrepublik über 67.000 Corona-Fälle und über 730 Tote zu beklagen.
 
Um die Folgen für die Wirtschaft abzuschwächen und eine Rezession zu vermeiden, hat die Bundesregierung ein 750 Milliarden Euro schweres Hilfspaket beschlossen, was einer Neuverschuldung des Staates in Höhe von 156 Milliarden Euro entspricht. Der Rettungsschirm gilt primär für Unternehmen und Selbstständige, aber auch für Beschäftigte. Staates in Höhe von 156 Milliarden Euro entspricht. Der Rettungsschirm gilt primär für Unternehmen und Selbstständige, aber auch für Beschäftigte.
 
Für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen hat der Bund 50 Milliarden Euro an Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, bereitgestellt. Konkret gestalten sich die Auszahlungen wie folgt:

  1. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten bis zu 9000 €
  2. Unternehmen und Selbstständige mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten bis zu 15.000 €

Die Anträge wurden mittlerweile online zur Verfügung gestellt und lassen sich binnen weniger Minuten schnell und unkompliziert ausfüllen. Weitere Hilfe gibt es über Sonderprogramme der KfW, welche verschiedene Kreditprogramme mit unbegrenztem Volumen für Selbstständige und Freiberufler anbietet. Hierzu wurde ein separater Wirtschaftsstabilisierungsfonds aufgelegt.
 
Das sind die Voraussetzungen für Soforthilfen im Bundesland Schleswig-Holstein
Zu den Voraussetzungen dafür, die oben erwähnten Zuschüsse im Bundesland Schleswig-Holstein zu erhalten, gehört, dass das jeweilige Unternehmen bzw. der Selbstständige dort seinen Sitz und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Krise zu beklagen hat. Weiterhin muss er dauerhaft am Markt tätig sein, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein und seine Waren respektive Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 angeboten haben.
 
Welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingetreten sein müssen, definiert der Antrag ebenfalls. So muss ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % im Vergleich mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr und bezogen auf die zwei vorangegangenen Monate und den aktuellen erwartet werden. Additiv hierzu dürfen die vorhandenen finanziellen Mittel nicht dazu ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen.
 
Alternativ zu diesen Voraussetzungen wird die Soforthilfe auch dann gewährt, wenn der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde und ebenfalls die finanziellen Mittel nicht ausreichen, ausstehende Zahlungen zu tätigen.
 
Komplettiert wird der Antrag durch die Abgabe zahlreicher Erklärungen, die unter anderem Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erfordern und Kenntnis darüber, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht.
 
Weitergehender Schutz von Mietern, Hartz-IV-Empfängern und Familien mit Kindern
Die Situation wegen der Corona-Krise ist jedoch auch in anderen Lebensbereichen und für andere Personengruppen prekär. Vor allem für frischgebackene Mieter ohne Rücklagen trifft dies zu, da es schon an der Hinterlegung der Mietkaution initial scheitern kann. Wer das Geld trotz des Erhalts etwaiger Hilfen nicht aufbringen kann, hat allerdings die Möglichkeit, eine sogenannte Kautionsbürgschaft bzw. Mietkautions-Versicherung abzuschließen.
 
Dabei entfällt die unmittelbare Verpflichtung zur Hinterlegung einer Mietkaution, da die Versicherung im Schadensfall alle Kosten übernimmt und sich dafür eigens gegenüber dem Vermieter verbürgt. Laut dem Kautionsbürgschafts-Rechner auf Konto.org werden für 2000 € Mietkaution je nach Anbieter im ersten Jahr zwischen 90 € und 120 € fällig, im zweiten dagegen zwischen 70 € und 105 €. Dadurch ergeben sich Gesamtkosten zwischen 260 € und 315 €. Die Ablösung würde also sofort mehr als 1500 € Liquidität in die Kasse spülen.
 
Abgesehen davon darf derzeit Mietern durch den Vermieter nicht gekündigt werden, wenn aufgrund der Corona-Krise die Miete vorübergehend nicht beglichen werden kann. Entlastet werden außerdem Hartz-IV- Empfänger, da hier eine Aussetzung der Vermögensprüfung und für die Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr stattfindet.
 
Familien mit Kindern erhalten außerdem einen leichteren Zugang zum Kinderzuschlag, wenn sie aufgrund von Kurzarbeit ein geringeres Einkommen erzielen. Parallel dazu werden sie mit Hilfen unterstützt, wenn sie Verdienstausfälle aufgrund der Notwendigkeit der Kindesbetreuung zu beklagen haben.