„Bundesnotbremse“ beschlossen

Alexander Baltz 2016
Schnellübersicht der neuen, bundeseinheitlichen Regelungen.

Schnellübersicht der neuen, bundeseinheitlichen Regelungen.

Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten ab Samstag
 
Berlin. Die bundesweite Notbremse sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten §28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni.
 
 
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen.
 
Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Treffen eines Haustandes sind nur mit einer weiteren Person (auch bei einer Inzidenz über 100) möglich - Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.
 
Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
 
 
Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
 
 
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
 
 
Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.
 
 
Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 100: Bei einer Inzidenz über 165 sollen im Bund Präsenzunterricht in Schulen und Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.
Daniel Günther zur Regelung in Schleswig-Holstein: "In manchen Punkten sind wir in SH ohnehin strenger als die neue Bundesregelung und werden es vorerst auch bleiben. So werden unsere Schulen in der nächsten Woche ab einer Inzidenz über 100 in den Distanzunterricht gehen, nicht erst bei 165, wie der Bund es vorschreibt."
 
Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. (red/ab)