Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein

Reporter Eutin 587

Ostholstein. (ll) Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit §106 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz –LVwG) und wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. In den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen haben Fußgänger und Fußgängerinnengemäß §2 Absatz6 Satz1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 01.11.2020 (Corona-BekämpfVO) eineMund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2. Ausnahmen und sonstige Anforderungen ergeben sich aus §2 Absatz5 und 6 Corona-BekämpfVO. 3Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der öffentlich zugänglichen Bereiche nicht gestattet.
2.1 Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort, ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung.
2.2 Sie tritt mit Ablauf des 29.11.2020 außer Kraft.
2.3 Eine Verlängerung ist möglich.
3. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.
5. Die Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen vom 01.11.2020 tritt hiermit außer Kraft.