Kristina Kolbe

Kurz nachgefragt: Dürfen Altkleider im Restmüll entsorgt werden?

Textilien sollen gewaschen und in Tüten verpackt in den Container gegeben werden. So ist es auch auf der Klappe vermerkt.

Textilien sollen gewaschen und in Tüten verpackt in den Container gegeben werden. So ist es auch auf der Klappe vermerkt.

Bild: Kristina Kolbe

Neustadt in Holstein. In der vergangenen Woche berichteten wir über die richtige Entsorgung von Altkleidern. Da wir, auch aufgrund einiger Rückmeldungen unserer Leserschaft, noch offene Fragen hatten, haben wir zu diesem Thema bei den Profis vom Zweckverband Ostholstein (ZVO) „kurz nachgefragt“.

Wir wollten wissen: „Dürfen Altkleider überhaupt im Restmüll entsorgt werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?“ Der ZVO brachte Klarheit und antwortete, dass alles, was tragbar oder reparierbar ist, in die Alttextilsammlung, also in Container oder auf Recyclinghöfe gehört und nicht in den Restmüll kommt. Eine Ausnahme bilden stark verschmutzte, nasse, schimmelnde oder mit Öl, Farben beziehungsweise Chemikalien verunreinigte Textilien sowie stark zerstörte Stücke, die weder wiederverwendet noch stofflich verwertet werden können. Diese dürfen ausdrücklich in den Restmüll.

Doch was passiert mit der Kleidung, die nur fürs Faserrecycling taugt, also „zu schlecht“ zum Tragen, aber „zu gut“ für den Restmüll ist? Der ZVO sagt dazu: „Die Alttextilsammlung nimmt auch nicht mehr tragbare, aber saubere und trockene Textilien an. In den Sortierbetrieben werden solche Stücke für das Faserrecycling oder andere stoffliche Verwertungen (zum Beispiel Putzlappen) aufbereitet.“

Übrigens sind seit dem 1. Januar 2025 alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) verpflichtet, Alttextilien getrennt zu erfassen. „Wir erfüllen diese Verpflichtung bereits seit 2013, sodass sich für uns und unsere Kunden keine wesentlichen Änderungen ergeben. Tragbare oder reparierbare Kleidung sollte grundsätzlich über die Alttextilcontainer entsorgt werden. Die Entscheidung, ob ein Kleidungsstück noch verwertbar ist, obliegt letztlich den Verbraucherinnen und Verbrauchern – basierend auf gesundem Menschenverstand und einem bewussten Umgang mit Ressourcen“, heißt es vom ZVO. Die Faustregel laute: Kleidungsstücke, die noch tragbar oder reparierbar sind, gehören in den Alttextilcontainer. Stark verschmutzte oder unbrauchbare Textilien dürfen in den Restmüll, da sie nicht recycelbar sind. (ko)


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