Kristina Kolbe

Kurz nachgefragt: Wie fährt man durch für den Radverkehr freigegebene Einbahnstraßen?

Beim Einfahren ist an den Schildern deutlich zu erkennen: Hier dürfen Fahrräder in beiden Richtungen unterwegs sein.

Beim Einfahren ist an den Schildern deutlich zu erkennen: Hier dürfen Fahrräder in beiden Richtungen unterwegs sein.

Bild: Kristina Kolbe

Neustadt in Neustadt. Wer in Neustadt mit dem Fahrrad unterwegs ist, hat bereits vor längerer Zeit festgestellt, dass diverse Einbahnstraßen für den Radverkehr auch entgegen der Fahrtrichtung geöffnet wurden. Das fällt besonders in der Innenstadt auf, da immer mehr Fahrräder in beide Richtungen entlang des Marktplatzes unterwegs sind. Das sorgt auf Seiten der Autofahrenden, aber auch bei den Radlern für Irritationen. Immer wieder kommen Leserinnen und Leser auf uns zu und teilen uns ihre Verunsicherung mit. Die Stadt bestätigt diesen Eindruck. Eingehende Anrufe von Verkehrsteilnehmenden, die sich über Radfahrende entgegen der Einbahnstraße wundern sowie Radfahrende, die über Reaktionen der Fahrzeugführer staunen, sind keine Seltenheit. Zeit also, die Sache einmal aufzuklären. Dafür haben wir uns durch die 53 Paragrafen und 470 unterschiedlichen Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO) gearbeitet und eine Antwort gefunden.

Rechtsfahrgebot und „rechts vor links“

Das Ergebnis: Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen, fahren rechts und beachten die Vorfahrt. Es gilt also die Vorfahrtregel „rechts vor links“, ganz nach dem Grundsatz aus § 8 I StVO. Voraussetzung ist, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 Stundenkilometer nicht übersteigt. Führt eine verkehrsberuhigte Straße auf eine Straße mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von über 30 Kilometern pro Stunde, ist auf die jeweilige Straßenführung zu achten und der Radweg zu verwenden. Hier kann es auch vorkommen, dass das Rad ein Stück geschoben werden muss.

Gegenseitige Rücksichtnahme

Für alle weiteren Fragen greift §1 StVO. Dort heißt es: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Und weiter: Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Grundsätzlich gilt also, dass alle, die im Straßenverkehr unterwegs sind sich so verhalten sollten, dass sie anderen keinen Schaden zufügen, niemanden in Gefahr bringen und andere auch nicht unnötig behindern oder stören.

Vorbeifahren

Auf die Frage „wie verhalte ich mich bei Gegenverkehr, wenn die Straßenseite durch parkende Autos verengt ist?“ weiß § 6 StVO Antwort. Dort heißt es: „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.“

Beschilderung zeigt es an

Die Beschilderung zeigt übrigens an den betroffenen Straßen ganz eindeutig, dass der Radverkehr in beide Richtungen erlaubt ist. Sowohl unter dem Einbahnstraßenschild, als auch unter dem „Durchfahrt verboten“- Schild sind entsprechende Hinweise angebracht worden. Meist wird ein Fahrrad abgebildet unter dem Pfeile in beide Richtungen zeigen. Bei Menschen, die diese Straßen regelmäßig befahren, hat sich sicher ein Gewohnheitseffekt eingestellt, daher haben wir bei der Stadt kurz nachgefragt, welche Straßen denn nun ganz konkret betroffen sind.

Das sagt die Stadt

In einer Pressemitteilung erklärte uns die Stadt, dass in Neustadt mehrere Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr freigegeben wurden. Dies solle zum einen zur Verbesserung des Radverkehrs beitragen und sei außerdem aufgrund einer Änderung der Straßenverkehrsordnung geschehen. Obwohl diese Regelungen schon seit vielen Monaten ausgeschildert seien, komme es immer wieder zu unerfreulichen Begegnungen mit dem Fahrzeugverkehr, erklärte die Stadt und bittet daher um Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme. (ko)

Diese Einbahnstraßen sind betroffen:

Kreienredder

Am Markt

Kirchenstraße

Reiferstraße

Fischerstraße

Schmiedestraße

Waschgrabenstraße

Königstraße

Teufelsberg

Burgstraße

Untere Querstraße


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