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Motorboote auf Ostholsteins Gewässern - Nutzung nur in Ausnahmefällen erlaubt

Vor dem Einsatz motorisierter Wasserfahrzeuge sollten Nutzer sich über die geltenden Regelungen informieren.

Vor dem Einsatz motorisierter Wasserfahrzeuge sollten Nutzer sich über die geltenden Regelungen informieren.

Bild: Adobe Stock

Eutin. Die Untere Wasserbehörde des Kreises Ostholstein weist darauf hin, dass die Nutzung motorisierter Wasserfahrzeuge auf Seen, Fließgewässern, Bächen und Gräben in Schleswig-Holstein grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Das Landeswassergesetz sieht ein allgemeines Verbot mit Genehmigungsvorbehalt vor. Dies gilt unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeugs und umfasst bereits das Bereithalten motorisierter Wasserfahrzeuge an Stegen oder Muringbojen, da auch hiervon Beeinträchtigungen für Gewässer ausgehen können.

 

Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Schutz der Gewässer sowie der Sicherheit und Erholung aller Nutzerinnen und Nutzer. Motorboote verursachen Wellen und Sogwirkungen, die insbesondere Schwimmerinnen und Schwimmer sowie kleinere, nicht motorisierte Wasserfahrzeuge gefährden können. Gleichzeitig belasten sie empfindliche Uferbereiche, wirbeln Sedimente auf und können die Freisetzung von Treibhausgasen begünstigen. Auch Lärm und Abgase beeinträchtigen Tiere und Pflanzen und mindern den Erholungswert der Gewässer. Als wertvolle Lebensräume leisten Seen und Fließgewässer einen wichtigen Beitrag zur biologischen Vielfalt und erfüllen zentrale Funktionen im Naturhaushalt. Ihr Schutz dient dem Erhalt dieser empfindlichen Ökosysteme.

 

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dazu zählen nach dem Landeswassergesetz unter anderem Einsätze der Gewässerunterhaltung und Gewässeraufsicht, des gewässerkundlichen Messdienstes, der Fischereiaufsicht, des Rettungswesens, der Landespolizei und der Berufsfischerei. Ebenfalls ausgenommen sind Fahrten von Gewässerbesitzenden für den Eigenbedarf sowie die Nutzung durch schwerbehinderte Menschen mit Fischereischein, sofern sie allein ein Elektroboot mit einer Motorleistung bis 900 Watt nutzen.

 

Für alle anderen Nutzungen ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Diese wird erteilt, wenn ein über das private Interesse hinausgehendes öffentliches Sonderinteresse besteht, etwa für wissenschaftliche Vorhaben, Ausbildungszwecke oder Wassersportveranstaltungen.

Die unerlaubte Benutzung eines motorisierten Wasserfahrzeugs stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Der Kreis Ostholstein bittet alle Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Organisationen, sich vor dem Einsatz motorisierter Wasserfahrzeuge über die geltenden Regelungen zu informieren. So lässt sich frühzeitig klären, ob eine Genehmigung erforderlich ist. (red)


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