

Freiwillige Grundstücksauktionen erfreuen sich bei Verkäufern und Käufern
einer immer größeren Beliebtheit. Gerade unerfahrene Bieter sind sich jedoch
häufig der finanziellen Verpflichtungen nicht bewusst, die mit einem abgegebenen
Angebot einhergehen. Die vermeintlichen Vorteile freiwilliger
Grundstücksversteigerungen liegen auf der Hand: Verkäufern bietet sich die
Gelegenheit, mit geringfügigem Aufwand einen großen Interessentenkreis für das
Verkaufsobjekt anzusprechen. Den potentiellen Käufer lockt hingegen die
Aussicht, eine Liegenschaft zu einem vergleichsweise niedrigen Preis zu
erwerben. Die Schleswig-Holsteinische Notarkammer informiert, dass entgegen weit
verbreiteter Annahmen der Zuschlag des Auktionators den Höchstbietenden in der
Regel noch nicht zum Eigentümer des betreffenden Grundstücks macht.
Tatsächlich bedarf es üblicherweise einer notariellen Urkunde, die den
Zuschlag zum Auktionsende sowie die Eigentumsübertragung absichert. Doch
Vorsicht: Gerade Auktionsteilnehmern, die zum ersten Mal ein Gebot abgeben, ist
häufig nicht klar, dass sie damit erhebliche finanzielle Risiken eingehen. So
verpflichtet sich der Ersteigerer bereits mit seiner Unterschrift unter der
Urkunde dazu, umgehend eine Bietungssicherheit zu bezahlen, die auf den
Kaufpreis angerechnet wird. Zudem ist die Courtage des Auktionshauses zu
entrichten.
Auch bei Grundstücksversteigerungen muss zwischen dem Auktionsende und der
Beurkundung eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden. Diese Frist ist bei
allen Grundstückskaufverträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern einzuhalten
und soll Kaufinteressenten vor einem unüberlegten Grundstückserwerb
schützen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte,
findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen
Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer unter www.ratgeber-notar.de. (red)