

Grömitz. Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude in den Gemeindegebieten Grömitz, Dahme, Grube und Kellenhusen: Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit Flug- oder Steigwirkung, wie zum Beispiel Stabraketen in einem Umkreis von 200 Metern sowie sonstige pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 (zum Beispiel Knallkörper) in einem Umkreis von 30 Metern um besonders brandempfindliche Gebäude wie reetgedeckte Gebäude und Gebäude mit Weichdächern in den Gemeindegebieten nicht abgebrannt werden. Weiter dürfen diese pyrotechnischen Gegenstände nicht im Bereich des Kurparks in Grömitz abgebrannt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. (red)