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Simon Krüger

Arbeitslos aufgrund von Corona - Erste Schritte und mögliche Hilfen

Bild: Niekverlaan @pixabay.com

Corona trifft auch die Wirtschaft hart. Weltweit mussten Unternehmen sich mit hohen Krankenständen, veränderten Arbeitsbedingungen und sogar Schließungen auseinandersetzen. Kurzarbeit und Homeoffice sind da noch die angenehmeren Nebenwirkungen am Arbeitsmarkt. Viele Menschen erhalten Kündigungen oder müssen aufgrund von Insolvenzen von ihren Arbeitsplätzen Abschied nehmen. Was da zu tun ist, wer hilft und wie die Hilfen erhältlich sind, ist in der Bürokratie für Betroffene kaum zu erfassen. Daher hier ein kleiner Überblick.
 
Die Arbeitslosigkeit noch vermeiden oder schnell beenden
Die Erkenntnis, seinen Job zu verlieren, trifft einen Menschen hart. Die Gesetzgebung ist allerdings hart und gibt ganz klar vor, dass unverzüglich nach Kenntniserlangung Anträge auf Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld zu stellen sind. Verzögerungen können hier zu Sperrfristen oder auch verspäteten Auszahlungen von Leistungen führen. Daher muss sofort das zuständige Amt - in diesen Fällen die Agentur für Arbeit über die drohende Arbeitslosigkeit in Kenntnis gesetzt werden.
 
Die Leistungsträger haben ein sehr großes Interesse daran, die Zeiten der Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten und unterstützen die Antragsteller daher mit Weiterbildungsmaßnahmen und Vermittlungsgutscheinen. Diese können entweder für die Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittler oder Fortbildungen eingelöst werden. Das Image von privaten Arbeitsvermittlungen war zwischenzeitlich beschädigt. Sogenannten schwarzen Schafen wurde das Handwerk jedoch schnell gelegt, indem es behördliche Vorgaben für die Tätigkeit als Arbeitsermittler gibt. Was viele Betroffene nicht wissen, auch Bildungsträger, die berufliche Weiterbildungen anbieten, haben meist eigene Vermittler. Hier gibt es deutliche Vorteile, gegenüber einzelnen Personen die als private Vermittler tätig sind. Die Bildungsanbieter haben nicht nur das Knowhow, sondern oft auch ein Netzwerk im Hintergrund, in dem sie durch die Fortbildungen ohnehin sehr aktiv sind und über freie Stellen oft früher informiert sind, als Jobbörsen, weil Unternehmen sich dort melden und nach Praktikanten oder passenden Bewerbern suchen, ehe sie Stellenausschreibungen vornehmen.
 
Arbeitslos durch Insolvenz des Unternehmens
Bleibt die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise aus, ist es angezeigt, die Arbeitsagentur so früh wie möglich darüber zu unterrichten und Insolvenzgeld zu beantragen. Wer länger als drei Monate wartet, weil der Arbeitgeber ihn mit Versprechungen vertröstet hat, verliert den Anspruch auf Insolvenzgeld für die Zeiten, die länger als 3 Monate zurück liegen.
 
Natürlich ist es gerade bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis auch eine Frage der Loyalität, der Arbeitsagentur zu melden, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Doch auch hier gibt es durchaus positive Seiten. Das Insolvenzgeld der Arbeitsagentur entlastet Unternehmen finanziell ja auch und kann ggf. sogar helfen, das Unternehmen über eine Krise zu tragen und langfristig zu retten.
 
Die Bereitschaft bei Teilzahlungen diesen Antrag aufzuschieben, ist für den Arbeitnehmer leider oft der Grund, warum am Ende Geld verloren geht. Denn auch bei Teilzahlungen gelten die Fristen in Bezug auf das Insolvenzgeld. Es gibt dann zwar immer noch die Möglichkeit, Lohnausfälle gerichtlich einzufordern, doch kommt es tatsächlich zum Insolvenzverfahren, ist die Zahlung nur dann wahrscheinlich, wenn die Insolvenzmasse hierfür ausreicht.
 
Die Arbeitsagentur hat einen sehr umfassenden Leitfaden zu diesem Thema zusammengestellt, der die relevanten Fragen beantwortet und die Vorgehensweise zur Antragstellung erklärt.
 
Arbeitslos durch Kündigung
Wird dem Arbeitnehmer die Kündigung zugestellt, ist er ebenfalls verpflichtet, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, den gekündigten Mitarbeiter für Termine in der Arbeitsagentur, Bewerbungsgespräche und -bemühungen freizustellen.
 
Das größte Problem für Arbeitnehmer ist in der Regel das Erstellen von Bewerbungsunterlagen. Vor allem, wenn die gekündigte Stelle seit Jahren besetzt wurde. Die bereits erwähnten Vermittlungsgutscheine können auch hierfür eingesetzt werden. Üblicherweise reicht ein Gespräch mit dem zuständigen Vermittler in der Arbeitsagentur aus, um so einen Gutschein zu bekommen. Notfalls kann er formlos schriftlich beantragt werden, eine Begründung muss hier gar nicht erfolgen, jedoch sollte das Einsatzziel des Gutscheins erklärt werden. In den Arbeitsagenturen liegen auch Kontakte von Bewerbungstrainern vor, die herausgegeben werden. Alternativ kann im Kursnet der Agentur für Arbeit nach Angeboten gesucht werden.
 
Geht die Kündigung vom Arbeitnehmer aus, gelten andere Bestimmungen. Die Wesentlichste ist hier sicherlich die Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld. Diese Regelung besagt, dass Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden oder aufgrund von selbstverschuldeten Vorfällen gekündigt werden, für bis zu drei Monate kein Arbeitslosengeld erhalten. Ein nahtloser Stellenwechsel wäre hier natürlich die perfekte Lösung, in Coronazeiten ist dies jedoch gar nicht so einfach. Erfolgt die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen, so würde ein Attest des Arztes die Sperrfrist verhindern können, wenn dies die Kündigung ausreichend rechtfertigt.
 
Arbeiten als Angehöriger einer Risikogruppe 
Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen oder kurz vor Renteneintrittsalter, haben ein erhöhtes Infektionsrisiko. Hier aus Angst vor Ansteckung vorschnell zu kündigen, kann Folgen haben, die der Arbeitnehmer im Vorfeld nicht absehen kann. Vor einer Kündigung sollten alternative Wege gesucht und gegangen werden. Als Erstes ist hier ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu empfehlen. Gibt es Einsatzmöglichkeiten, die das Infektionsrisiko minimieren: Homeoffice, eine Abteilung ohne Kundenkontakt etc., kann hierdurch ein sichereres Arbeiten gewährleistet werden. Ist dies nicht der Fall, sollte der Betriebsärztliche Dienst hinzugezogen werden, der ein Beschäftigungsverbot anordnen kann. Damit bliebe die Stelle für eine Zeit nach der Pandemie erst einmal erhalten.
 
Spätestens mit dem Beschäftigungsverbot bemühen die Arbeitgeber sich doch noch um die Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung ihrer Mitarbeiter, erlauben Homeoffice oder gestalten die Arbeitsbedingungen so um, dass der Infektionsschutz erhöht ist.
 
Auch wenn die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe eine Krankschreibung nicht rechtfertigt, ist ein offenes Gespräch mit dem Hausarzt ebenfalls eine Option, seine Sorgen und Befürchtungen zu besprechen. Angst ist eine psychische Belastung, die eine Arbeitsunfähigkeit durchaus rechtfertigen kann, zumal sie sich durch die Arbeit so massiv verstärken kann, dass sie drastische psychische Probleme hervorruft und dann ohnehin zur Arbeitsunfähigkeit führen kann.
 
Erst wenn es hier keine Möglichkeiten mehr gibt, sollte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werden. Übrigens ist auch der Umstand gut informiert zu sein, eine Art Infektionsschutz. Die Berichterstattung in den Medien bezieht sich fast ausschließlich auf Zahlen. Es gibt jedoch weit mehr Wissenswertes, um die Pandemie und die Infektion. Bei sehr vielen Erkrankungen, die beängstigend sind, hilft Information mit diesen umzugehen. So ist es auch bei Corona. Mitarbeiter im Gesundheitswesen beweisen dies. Hätte sich hier jeder Angehörige einer Risikogruppe aus dem Beruf zurückgezogen, wären die Kliniken nicht mehr betriebsbereit.


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