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Petra Remshardt

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Seit dem 9. Mai gelten Erleichterungen für Geimpfte und Genesene.

Seit dem 9. Mai gelten Erleichterungen für Geimpfte und Genesene.

Neue Regelungen seit Sonntag in Kraft
 
Berlin. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie seit vergangenem Sonntag nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso soll es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten geben.
Nachdem das Bundeskabinett die Verordnung beschlossen hat, haben auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt.
 
 
Nicht gerechtfertigte Eingriffe in Grundrechte aufheben
 
Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Es geht darum, Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufzuheben.
„Mit der beschlossenen Verordnung wollen wir den Menschen Antworten darauf geben, welche Freiheiten sie nach einer vollständigen Impfung oder nach einer Genesung wieder ausüben können“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.
 
 
Welche Erleichterungen gibt es?
 
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
Wichtig ist jedoch: Die AHA-Regel gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.
 
 
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
 
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
 
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
 
Behandlung von Geimpften bei der Belegung von Ferienunterkünften
 
Nach § 8 Abs. 2 SchAusnahmV sind die (vollständig) geimpften und genesenen Personen nicht mitzuzählen bei den Kontaktbeschränkungen, wie der Kreis Ostholstein bekanntgab. Bei der Beschränkung aus § 2 Abs. 4 Corona-BekämpfVO für zwei Haushalte und insgesamt fünf Personen werden entsprechend die geimpften Personen nicht gezählt. (red/ab)
 


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