„Gut zu wissen: Mieter fragen - Vermieter antworten“
„Wir wohnen nicht, um zu wohnen, sondern wir wohnen, um zu leben.“, stellte
einst der deutsche Theologe Paul Johannes Tillich in zeitloser Richtigkeit fest.
Die eigene Wohnung ist vielen Deutschen auch heutzutage der Mittelpunkt ihres
Lebens. Trautes Heim, Glück allein - hierzulande meistens im Rahmen eines
Mietvertrags: Statistiken zufolge lebt ein Großteil der Deutschen zur Miete - im
Jahr 2015 waren es rund 35 Millionen. Für sie gelten andere Bestimmungen und
Richtlinien als für Eigentümer von Wohnungen oder Häusern. Deutschland, einig
Mieterland? Nicht immer, denn um viele Fragen des täglichen Zusammenlebens
ranken sich Mythen und Missverständnisse. Nina Henckel, die Pressesprecherin von
Vonovia, eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen, gibt Antworten auf
Fragen, die sich viele Mieter stellen:
Kann mir das Rauchen in meiner Wohnung verboten werden?
„Nein, das Rauchen in einer Mietwohnung kann grundsätzlich nicht verboten
werden, da es einen vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Das gilt
auch auf dem Balkon. Allerdings sollten Mieter v.a. draußen darauf achten, dass
ihre Nachbarn nicht vom Tabakrauch beeinträchtigt werden. Und im Hausflur oder
dem Treppenhaus ist das Rauchen natürlich nicht gestattet.“
Darf mein Vermieter die Miete einfach immer weiter erhöhen?
„Nein, jeder Vermieter ist an den Mietspiegel gebunden, der Erhöhungen in
laufenden Mietverhältnissen nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete
erlaubt. Das geht außerdem nur, wenn die Miete zum Zeitpunkt, ab dem die
Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten nicht verändert wurde. Zudem gibt es
seit dem Jahr 2015 die sogenannte „Mietpreisbremse“, wonach bei einer
Wiedervermietung die Miete nicht höher als 10 Prozent der ortsüblichen
Vergleichsmiete betragen darf. Es gibt aber auch Ausnahmen: Wenn der Vermieter
Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist er nach § 559 BGB berechtigt, die
Miete zu erhöhen.“
Ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt?
„Das hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag hierzu eine Auskunft gibt.
Ist dort ein Grillverbot niedergelegt, dann muss sich der Mieter daran halten.
Wird im Mietvertrag keine Regelung getroffen, ist das Grillen auf dem Balkon
grundsätzlich erlaubt. Aber es gibt Verhaltensregeln, an die sich die Mieter
auch im Interesse ihrer Nachbarn halten sollten. Diese betreffen vor allem die
Rauch- und Geruchsentwicklung sowie die Lautstärke. Wir raten unseren Mietern
zum Beispiel zu einem Elektrogrill. Mit diesem entsteht viel weniger Rauch und
die Nachbarn werden vom eigenen Grillvergnügen weniger beeinträchtigt.“
Darf ich in meiner Wohnung Umbaumaßnahmen vornehmen?
„Ob die Mieter ihre Wohnung renovieren können oder nicht, hängt davon ab, wie
aufwendig die Arbeiten sind. Kleine Renovierungsarbeiten, etwa das Streichen mit
neuen Wandfarben oder die Lackierung der Türen bedürfen keiner Genehmigung des
Vermieters - will man aber Umbauarbeiten durchführen, die in die Bausubstanz
eingreifen, muss man das vorab von seinem Vermieter bewilligen lassen.
Ich ziehe um. Wann muss ich mich ummelden?
„Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass ich mich bis spätestens 14 Tage nach
dem erfolgten Umzug beim zuständigen Bürgeramt ummelden muss. Aber je nach
Region kann die Terminvergabe beim Bürgeramt einige Zeit in Anspruch nehmen.
Deshalb sollte man sich rechtzeitig mit der Behörde in Verbindung setzen, damit
man nicht in Zeitdruck gerät. Mitzubringen sind dann der Mietvertrag, die
Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers, der Personalausweis und das ausgefüllte
Anmeldeformular, das man sich auf der Homepage der Meldebehörde herunterladen
kann.“
Darf ich in einer Mietwohnung Haustiere halten oder muss ich mir das
vom Vermieter genehmigen lassen?
„Kleine Haustiere wie Hamster, Zierfische oder Schildkröten dürfen ohne
Genehmigung in der Wohnung gehalten werden, solange ihre Zahl überschaubar
bleibt, sie keine Schäden verursachen und die Nachbarn nicht stören. Bei Hunden
und Katzen liegt der Fall anders, hier muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt
werden. Eine generelle Vertragsklausel im Sinne von „Haustiere sind verboten“
ist aber nicht wirksam”.
Darf ich meine Wohnung untervermieten?
„Hierzu muss man immer Rücksprache mit dem Vermieter halten. Wenn die Wohnung
komplett untervermietet werden soll, entscheidet der Vermieter, ob er das
genehmigt oder nicht. Wenn die
Wohnung nur teilweise und aus nachvollziehbaren Gründen, zum Beispiel wegen
eines Auslandssemesters untervermietet werden soll, ist das zulässig und der
Vermieter erteilt seine Zustimmung.“ (red)

Leserbrief „Es gibt sie noch!“

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