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Petra Remshardt

Halten und Parken an engen Straßenstellen

Scharbeutz. Die Gemeinde Scharbeutz teilt mit, dass die Erfahrungen der vergangenen Jahre gezeigt haben, dass zu dem Thema „Halten und Parken im öffentlichen Verkehrsraum an engen Straßenstellen“ unter den Verkehrsteilnehmern regelmäßig Gesprächsbedarf besteht.
Das Halten und Parken an engen Straßenstellen ist schon immer nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 12 Straßenverkehrsordnung (StVO)) unzulässig und kann bei Missachtung durch die gemeindlichen Verkehrsüberwacher oder auch die Polizei entsprechend durch ein Verwarnungsgeld geahndet werden.
Die Gemeinde erklärt, was genau eine enge Straßenstelle ist und gibt hierzu folgendes Beispiel: Grundsätzlich darf ein zugelassenes Kraftfahrzeug nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften maximal 2,55 Meter breit sein. Durch Addition des Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter, also jeweils 25 Zentimeter auf beiden Seiten, ergibt sich dann eine Gesamtbreite von 3,05 Metern. Diese Breite (auch Mindestrestfahrbahnbreite genannt) muss beim Halten und Parken
eines Kraftfahrzeuges im Fahrbahnbereich jederzeit gewährleistet sein. Bleiben beim Abstellen des Fahrzeuges keine 3,05 Meter der übrigen Fahrbahn erhalten, liegt eine enge Straßenstelle vor.
In diesem Zusammenhang sei ebenso darauf hingewiesen, dass das Parken auf Geh- oder Radwegen auch unzulässig ist, sofern eine Beschilderung das Parken nicht ausdrücklich erlaubt. In erster Linie stellt die Einhaltung der genannten Mindestrestfahrbahnbreite die Durchfahrtsmöglichkeit für den allgemeinen Fahrzeugverkehr sicher. Die Einhaltung ist jedoch vor allem für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge, aber auch für die Müllabfuhr und Straßenreinigung von enormer Bedeutung. (red)


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