Petra Remshardt

Knick-, Hecken- und Baumpflege an öffentlichen Straßen und Wegen

Ostholstein. Das Amt Ostholstein-Mitte fordert hiermit die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte usw. der Gemeinden Kasseedorf, Schönwalde, Schashagen, Sierksdorf und Altenkrempe gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes vom 25. November 2003 auf, Knicks, Hecken und Bäume an den öffentlichen Straßen und Wegen bis zum 15. Dezember 2016 zurückzuschneiden, soweit eine Gefährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs gegeben oder in der nächsten Zeit zu erwarten ist. Sollten die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt eingeplant sein, benachrichtigen Sie das Ordnungsamt des Amtes Ostholstein-Mitte. Erforderlich ist, dass das Lichtraumprofil über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen frei gehalten werden muss. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen innerorts ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Metern und außerorts mindestens 1,25 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.
 
Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Zweige usw.) wird auf die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen vom 1. Juni 1990 hingewiesen. Das Ablagern von Zweigen und Baumteilen usw. auf der Böschung, den Banketten, den Seiten- und Sicherheitsstreifen und in den Straßengräben ist nach Beendigung der Arbeiten nicht gestattet. Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind, werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten usw. gebeten, die Zweige soweit zurückzuräumen, dass die Bankette und die Gräben maschinell in einer Breite von 1,50 Metern gemäht werden können.
Außerdem wird auf die in den amtsangehörigen Gemeinden nach den bestehenden Straßenreinigungssatzungen vorgeschriebenen Reinigungs-, Streu- und Räumungspflichten hingewiesen. (red)


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