Knick-, Hecken- und Baumpflege an öffentlichen Straßen und Wegen
Ostholstein. Das Amt Ostholstein-Mitte fordert hiermit die
Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte usw. der Gemeinden Kasseedorf,
Schönwalde, Schashagen, Sierksdorf und Altenkrempe gemäß § 33 Abs. 3 und 4 des
Straßen- und Wegegesetzes vom 25. November 2003 auf, Knicks, Hecken und Bäume an
den öffentlichen Straßen und Wegen bis zum 15. Dezember 2016 zurückzuschneiden,
soweit eine Gefährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs gegeben oder in der
nächsten Zeit zu erwarten ist. Sollten die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt
eingeplant sein, benachrichtigen Sie das Ordnungsamt des Amtes
Ostholstein-Mitte. Erforderlich ist, dass das Lichtraumprofil über den
Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50
Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen frei gehalten werden muss.
Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit zu
untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen. Der
Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden. Bei
Fahrbahnen innerorts ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75
Metern und außerorts mindestens 1,25 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein
vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter
reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25
Meter. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere
Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht
für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen
nicht höher als 80 cm sein.
Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Zweige usw.) wird auf die
Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von
Beseitigungsanlagen vom 1. Juni 1990 hingewiesen. Das Ablagern von Zweigen und
Baumteilen usw. auf der Böschung, den Banketten, den Seiten- und
Sicherheitsstreifen und in den Straßengräben ist nach Beendigung der Arbeiten
nicht gestattet. Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind,
werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten usw. gebeten, die Zweige
soweit zurückzuräumen, dass die Bankette und die Gräben maschinell in einer
Breite von 1,50 Metern gemäht werden können.
Außerdem wird auf die in den amtsangehörigen Gemeinden nach den bestehenden
Straßenreinigungssatzungen vorgeschriebenen Reinigungs-, Streu- und
Räumungspflichten hingewiesen. (red)

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