Kosten für behindertengerechten Umbau absetzen
Wer seine selbst genutzte Wohnung behindertengerecht umbaut, kann von den
Finanzbehörden ein Wahlrecht erhalten, wie er die entstandenen Aufwendungen
steuerlich geltend macht. Dies sollte zumindest dann möglich sein, wenn ein zu
geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen in einer
Summe entgegensteht. Die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des
Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, macht auf ein
entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf - Az. 4 K 718/13 E -
aufmerksam.
Im Prinzip handelt es sich bei diesen Aufwendungen um außergewöhnliche
Belastungen, die im betreffenden Jahr in voller Höhe geltend gemacht werden
können. Eine Verteilung auf mehrere Jahre, etwa entsprechend der Nutzungsdauer,
ist nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht möglich. Im
entschiedenen Fall war das Gericht jedoch der Ansicht, dem Kläger, der aufgrund
eines Unfalls querschnittsgelähmt ist, ein Wahlrecht einräumen zu können. Dem
vollen Abzug der Aufwendungen stand nämlich ein zu geringer Gesamtbetrag der
Einkünfte gegenüber.
Die Zulässigkeit dieser Entscheidung aus Billigkeitsgründen ist im Übrigen
noch in einer anderen Rechtssache anhängig, mit der sich der Bundesfinanzhof
befassen wird (BFH-AZ VI R 36/15). (red)