Petra Remshardt

Mietminderung wegen Baulärm vom Nachbargrundstück

Mietrecht
Ein Mieter kann eine Mietminderung auch für Mängel vornehmen, für die der
Vermieter nichts kann. Beeinträchtigt ständiger Baulärm vom Nachbargrundstück
die Nutzbarkeit einer Mietwohnung, kann deren Mieter die Miete mindern. Dies
entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das
Landgericht Berlin.
LG Berlin, Az. 67 S 76/16
Hintergrundinformation: Eine Mietminderung können Mieter nach § 536 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend machen, wenn die Mietwohnung einen
Mangel hat, also das Wohnen dort nur noch unter Beeinträchtigungen möglich ist.
Wichtig ist, dass der Mieter nur bei erheblichen Beeinträchtigungen die Miete
kürzen darf. Mindert er aus einem unerheblichen Anlass oder übertreibt er es mit
der Höhe der Minderung, setzt er sich schnell der Gefahr der Kündigung wegen
eines Mietrückstandes aus. Daher sollte eine Mietminderung immer gut überlegt
sein. Mängel muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich melden. Unterlässt er
dies und kann der Vermieter dadurch keine Abhilfe schaffen, ist eine
Mietminderung unzulässig. Der Fall: Eine Mieterin in Berlin hatte im Jahr 2000
eine Wohnung in einem Haus gemietet, neben dem sich eine Baulücke befand. In den
Jahren 2013 bis 2015 ließ der Eigentümer des Nachbargrundstückes dort eine
Tiefgarage und ein Gebäude bauen. Das Haus, in dem die Mieterin wohnte, war
werktags und zum Teil auch am Wochenende Baulärm, Staub und Erschütterungen
ausgesetzt. Die Mieterin zahlte während dieser Zeit die volle Miete. Nach Ende
der Arbeiten verlangte sie jedoch vom Vermieter rund 20 Prozent der Miete für
den lautesten Teilzeitraum der Bauphase – insgesamt etwa 950 Euro – zurück. Das
Urteil: Das Landgericht Berlin gestand ihr die Minderung zu. Die Mieterin habe
wegen der erheblichen Bauimmissionen das Recht gehabt, die Miete zu mindern.
Auch die 20 Prozent seien angemessen. Nach Informationen des D.A.S.
Leistungsservice erklärte das Gericht, dass die Mietparteien bei Abschluss des
Mietvertrages stillschweigend vereinbart hätten, dass die Wohnung die
Mindeststandards eines gesundheitlich unbedenklichen Wohnens erfüllen müsse.
Diese seien hier bei Weitem nicht eingehalten. Die Bauarbeiten seien auch nicht
als ortsüblich hinzunehmen: In Großstädten seien Baumaßnahmen zwar an der
Tagesordnung, die überwiegende Zahl der Mietwohnungen sei jedoch nicht
derartigen Beeinträchtigungen ausgesetzt – nicht einmal in Berlin. Dass der
Vermieter keinerlei Möglichkeiten habe, die Bauimmissionen vom Nachbarn zu
verhindern, spiele keine Rolle. Man könne der Mieterin auch nicht vorwerfen,
dass sie mit Bauarbeiten in der sichtbaren Baulücke von Anfang an habe rechnen
müssen. Das reine Vorhandensein eines unbebauten Grundstücks mit Bäumen lasse
keine ausreichenden Rückschlüsse auf spätere Beeinträchtigungen zu.
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.06.2016, Az. 67 S 76/16

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