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Kristina Kolbe

Ohne Maske nur noch mit Attest

Seit heute müssen Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind, ein ärztliches Attest vorlegen.

Seit heute müssen Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind, ein ärztliches Attest vorlegen.

Bild: Kristina Kolbe

Schleswig-Holstein. Die Landesregierung hat die Regelung zur sogenannten Maskenpflicht in der Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Seit heute (19. April) müssen Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind, ein ärztliches Attest vorlegen, wenn sie sich in Bereichen aufhalten, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Eine solche Bescheinigung muss von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt worden sein. Eine gesonderte Begründung ist dabei nicht erforderlich. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeut*innen ausgestellt werden.
 

Außerdem wurden verschiedene Konkretisierungen beschlossen: So muss in Museen, Bibliotheken et cetera innerhalb geschlossener Räume grundsätzlich eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel FFP-2 oder OP-Maske) getragen werden. Studieneignungstests sind auch als Präsenzveranstaltungen möglich, bei zulässigen Schwimmkursen (unter anderem für Kinder unter 14 Jahre) dürfen ab Montag auch Begleitpersonen das Schwimmbad betreten, wenn eine Begleitung notwendig ist. (red)


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