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Alexander Baltz

Wer darf anreisen? Neue Regeln für Zweitwohnungen und Freizeitgestaltung

Die neue Landesverordnung gilt zunächst bis inklusive 17. Mai.

Die neue Landesverordnung gilt zunächst bis inklusive 17. Mai.

Kiel. Die Landesregierung hat die Landesverordnung und den Erlass zur Kontaktbeschränkung angepasst und damit erste Lockerungen in Bezug auf die Einreise nach Schleswig-Holstein beschlossen, die seit Montag gelten.
 
 
Neue Regeln für Zweitwohnungen und Freizeitgestaltung:
 
Wer einen Zweitwohnsitz in Schleswig-Holstein hat, kann wieder dorthin zurückkehren – darüber hatte sich die Landesregierung schon zuvor mit den Landräten der Kreise verständigt. Diese Regelung gilt ebenfalls für die Inseln und Halligen, sofern sichergestellt ist, dass die Zweitwohnungsbesitzer innerhalb von 24 Stunden zu ihrem Hauptwohnsitz zurückkehren können.
 
Auch sogenanntes „Dauercamping“ ist wieder erlaubt, solange der Stellplatz für mindestens fünf Monate gemietet ist, sich die Inhaber autark versorgen können und die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes geschlossen bleiben.
 
Kontaktarme Sportarten im Freien wie Surfen, Angeln, Segeln, Radfahren, Yoga, Golf oder Kanufahren sind ebenfalls seit Montag wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Sportler immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und die Hygieneregeln beachten. Auch Geräteverleihe, zum Beispiel für Fahrräder oder Kanus, dürfen wieder öffnen.
 
Ebenso die Sportboothäfen: Die Gemeinschaftseinrichtungen und Duschen müssen dabei - mit Ausnahme der Toiletten - geschlossen bleiben. Die Herstellung der Benutzbarkeit des Bootes (Transport aus dem Winterlager, das Kranen oder Slippen und die weiteren Maßnahmen, um das Boot seetüchtig zu machen), die Benutzung des Bootes sowie auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen sind erlaubt.
 
 
Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt allerdings weiterhin verboten, ebenso wie Reisen zu Freizeitzwecken. Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. In folgenden Fällen ist die Einreise gestattet: zur Ausübung kontaktarmer Sportarten, zum Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten und zu privaten Besuchen.
 
Veranstaltungen sind noch mindestens bis zum 17. Mai untersagt, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern bleiben bis einschließlich 31. August verboten. (red/ab)


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