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Petra Remshardt

Räum- und Streupflicht

Was Eigentümer und Vermieter wissen sollten
Eigentümer oder Vermieter müssen dafür sorgen, dass sowohl ihr Grundstück selbst als auch angrenzende Gehwege im Winter gefahrgemindert betreten werden können.

Eigentümer oder Vermieter müssen dafür sorgen, dass sowohl ihr Grundstück selbst als auch angrenzende Gehwege im Winter gefahrgemindert betreten werden können.

Bild: (pixabay)

In der Regel obliegt die Räum- und Streupflicht dem Grundstückseigentümer oder Vermieter. Generell muss die Ausführung des Winterdienstes werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 9 Uhr stattfinden. Wer sich nicht an die Verpflichtung des Winterdienstes hält, riskiert ein Bußgeld. Sollte jemand aufgrund der Missachtung zu Schaden kommen, haben Verletzte neben einem Schadensersatzanspruch auch das Recht, Schmerzensgeld zu verlangen.
Wenn der Winterdienst an den Mieter übertragen werden soll, muss eine entsprechende Regelung im Mietvertrag zu finden sein. Der Vermieter oder Eigentümer muss allerdings regelmäßig kontrollieren, dass die Mieter ihrer Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß nachkommen. Missachtet der Vermieter seine Überwachungs- und Prüfpflicht, ist auch er in einem Schadensfall haftbar.
Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen
Grundsätzlich sind die jeweiligen Städte und Gemeinden für die Sicherheit auf öffentlichen Straßen und Gehwegen verantwortlich. Allerdings übertragen sie in der Regel die Winterpflichten an Grundstückseigentümer beziehungsweise Vermieter. Das bedeutet, Eigentümer müssen dafür sorgen, dass angrenzende Gehwege im Winter gefahrgemindert betreten werden können. Grundstückseigentümer sollten sich daher bei der Stadt oder Gemeinde über die geltende Räum- und Streupflicht informieren. Denn wer laut Verordnung verantwortlich ist, haftet auch im Falle eines möglichen Schadens. Sollte der Eigentümer nicht für die Räumung des öffentlichen Gehweges verantwortlich sein, unterliegt er dennoch der Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, er muss für die Sicherheit auf seinem eigenen Grundstück sorgen.
Unter Umständen müssen Grundstückseigentümer mehrmals täglich räumen und streuen, um so das gefahrlose Betreten des Weges über den ganzen Tag hinweg zu garantieren. Bei anhaltendem Schneefall darf gewartet werden, bis es nachweislich aufgehört hat zu schneien. Dabei muss der Weg nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden, sondern nur in dem Maße, dass er von Passanten gefahrgemindert betreten werden kann. Nach gängiger Rechtsprechung ist ein Streifen zwischen einem Meter bis 1,20 Meter Breite ausreichend. Fußgänger sind angewiesen, trotz des geräumten und gestreuten Weges, vorsichtig zu sein.
Winterdienst bei vermieteten Immobilien
Bei vermieteten Immobilien besteht die Möglichkeit für Eigentümer und Vermieter, den Winterdienst auf ihre Mieter zu übertragen, sofern dies vorab im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart wurde. Dabei muss die Räum- und Streupflicht auf alle Mieter gleichermaßen übertragen werden - eine Verpflichtung nur für bestimmte Mieter, beispielsweise die Bewohner des Erdgeschosses, ist unzulässig. Alternativ können Vermieter einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür lassen sich über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen - allerdings nur, wenn vorab eine entsprechende Regelung im Mietvertrag getroffen wurde. (red)


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