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Gesche Muchow

Steuerliche Auswirkungen der Corona-Krise

Achtung: Der Esstisch gilt grundsätzlich nicht als steuerlich absetzbares Arbeitszimmer.

Achtung: Der Esstisch gilt grundsätzlich nicht als steuerlich absetzbares Arbeitszimmer.

Bild: Gesche Muchow

Viele haben coronabedingt einige Zeit im Homeoffice arbeiten müssen oder tun dies noch. Dies hat natürlich auch steuerliche Auswirkungen, da gegebenenfalls das Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden kann. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten, denn gleichzeitig mindert die Arbeit von zuhause auch die Entfernungspauschalen, die viele als Werbungskosten angeben.
 
Arbeitszimmer
Der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer setzt voraus, das der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und dass ein Raum in der eigenen Wohnung genutzt wird, der nahezu ausschließlich beruflich und nur ganz untergeordnet privat genutzt wird.
 
Damit fällt der Küchen- oder Esstisch oder ein kleiner Tisch im Schlafzimmer als Homeoffice-Arbeitsplatz weg. Anders ist es, wenn ein Zimmer, beispielsweise ein Wohn- oder Gästezimmer, das bislang privat bewohnt wurde, während der Corona-Zeit nahezu ausschließlich beruflich als Büro genutzt wird.
 
Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, können sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer abgezogen werden. Das ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn die betroffene Person ein Mal pro Woche in den Betrieb fährt, ansonsten aber durchgängig im Homeoffice arbeitet. Problematisch ist es, wenn an zwei Tagen im Homeoffice gearbeitet wird, an den anderen drei Tagen im Betrieb, etwa, weil im Zwei-Schichten-Betrieb gearbeitet wird. Dann stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar.
 
Bürostuhl, Arbeitstisch & Co.
Kosten für den Bürostuhl, Arbeitstisch oder andere Büromaterialien, die nicht erstattet werden, können in jedem Fall und unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt und ob eine Deckelung der Kosten vorzunehmen ist, geltend gemacht werden. Steigt der Anteil der Nutzung des hauseigenen Internets- oder Telefon- und Handyanschlusses, ist dieser höhere Anteil auch abziehbar, ebenso wie die Anschaffung eines neuen Bildschirms wegen der zahlreichen virtuell stattfindenden Besprechungen.
 
Entfernungspauschalen
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden in Höhe 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt. Aber nur für Fahrten, die tatsächlich stattfinden. Wer aufgrund des Homeoffice nicht ins Büro fährt, kann keine Pauschalen geltend machen. Das kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen. Davon betroffen sind vor allem Arbeitnehmende, die den ÖPNV nutzen.
 
Kita-Beiträge
Nur tatsächlich geleistete Kita-Beiträge sind als Sonderausgaben abziehbar. Wer sich die Kita-Beiträge als Freibetrag zur Berechnung des monatlichen Gehaltes in die (virtuelle) Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen, wird daher mit einer entsprechenden Einkommensteuernachzahlung rechnen müssen.


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