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Bürgermeisterwahl in Ratekau: Rückzug der Bewerberin nicht rechtens

Zulassung der Wahlvorschläge – Rückzug der Bewerberin nicht rechtens

Anna Funck aus Sereetz hat sich kurzfristig gegen eine Kandidatur bei der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Ratekau ausgesprochen.

Bild: hfr

Ratekau. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin beziehungsweise  des Bürgermeisters am 8. März und zur Entscheidung über ihre Zulassung hat am vergangenen Freitag, 16. Januar, eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses stattgefunden.
In der Sitzung wurde festgestellt, dass drei Wahlvorschläge form- und fristgerecht und ohne Mängel eingereicht worden sind. Einstimmig wurde dementsprechend beschlossen, die folgenden Wahlvorschläge, hier in alphabetischer Reihenfolge, zuzulassen:
- Einzelbewerberin Funck, Anna-Lena, Unternehmerin, Autorin aus Sereetz;

- Einzelbewerber Jaacks, Dennis, Diplom-Verwaltungswirt, Kämmerer aus Pansdorf;

- Einzelbewerber Kanthak, Teja, Kaufmann aus Ratekau.
Unmittelbar vor der Sitzung (13 Minuten vor Sitzungsbeginn) ist eine E-Mail beim stellvertretenden Gemeindewahlleiter eingegangen, in der die Bewerberin erklärte, dass sie ihren Wahlvorschlag zurückzieht. Wegen der bereits laufenden Vorbereitungen im Sitzungsraum wurde von dieser E-Mail erst nach der Sitzung Kenntnis genommen. Für die rechtliche Bewertung ist das nicht erheblich.
Der Ablauf der Wahl ist im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) geregelt. Aufgrund der besonderen Priorität, die eine solche Wahl für eine Kommune hat, enthält das GKWG strenge Verfahrens- und Formvorschriften. So ist in § 51 Absatz 5 GKWG geregelt, dass ein Wahlvorschlag, nur solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme ist dem Gemeindewahlleiter gegenüber „schriftlich“ zu erklären. Auf diese Anforderung wurde am 24.09.2025 in der „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen“ ausdrücklich hingewiesen.
Die geforderte Schriftform dient der Rechtssicherheit, vor allem auch zum Schutz der Bewerberinnen und Bewerber. Die Schriftform ist im GKWG nicht näher definiert, weshalb die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen sind. Nach § 126 Absatz 1 BGB muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist.
Eine E-Mail erfüllt das Erfordernis der Schriftform nicht, weshalb schon aus diesem Grunde eine Rücknahme des Wahlvorschlags nicht formgerecht erfolgte.
Im Ergebnis hat der Gemeindewahlausschuss seine Zulassungsentscheidung ordnungsgemäß gemäß GKWG getroffen und es nehmen die drei Wahlvorschläge an der Wahl am 8. März teil. Diese rechtliche Einschätzung wird von der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Ostholstein geteilt. (PM/SE)


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