

Vor dem Kauf eines älteren Hauses sollte man sich eingehend über den Zustand
und durchgeführte Sanierungsarbeiten informieren. Denn es ist üblich, im
Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Mängel auszuschließen. Er haftet
daher nur dann, wenn er ihm bekannte gravierende Mängel verschwiegen hat, die
bei einer Besichtigung nicht erkennbar waren. Ließ der Verkäufer das Haus durch
ein Fachunternehmen sanieren, muss er den Käufer auf die seitherigen Mängel und
die durchgeführte Sanierung nur hinweisen, wenn er noch vorhandene Mängel kennt.
Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot
& Württembergische, weist auf ein entsprechendes Urteil des
Bundesgerichtshofes (BGH, Az. V ZR 216/14) hin.
Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer sein mit Hausbockkäfern befallenes
Blockhaus sanieren lassen. Im Kaufvertrag wurde seine Haftung für Mängel
ausgeschlossen. Nach Bezug ließ der Käufer das Haus durch einen Sachverständigen
besichtigen. Dieser stellte fest, dass der Holzbock immer noch vorhanden war.
Daraufhin verklagte der Käufer den Verkäufer und machte dabei rund 50.000 Euro
geltend. Vor dem Oberlandesgericht Koblenz kam er damit durch; der BGH hob
jedoch das Urteil auf. Laut dem BGH-Urteil hätte der Verkäufer trotz der
ausgeschlossenen Mängelhaftung auf den ihm bekannten Holzbockbefall hinweisen
müssen, wenn er sein Haus unsaniert verkauft hätte. Es handelte sich dabei
nämlich um einen versteckten Mangel, der bei einer Besichtigung nicht ohne
weiteres zu erkennen war.
Hat er jedoch – wie im vorliegenden Fall – vor dem Verkauf das Haus durch ein
Fachunternehmen sanieren lassen, muss er nicht nachprüfen, ob die Mängel
vollständig beseitigt wurden. Den Käufer muss er auf das Problem nur hinweisen,
wenn aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die Sanierung nicht
vollständig erfolgreich war. Außerdem muss er den Käufer aufklären, wenn die
latente Gefahr besteht, dass das Problem erneut auftaucht, wie dies zum Beispiel
bei einem Befall durch Hausschwamm der Fall ist. Da noch nicht geklärt war, ob
der Verkäufer die Sanierung tatsächlich wie von ihm behauptet durch ein
Fachunternehmen durchführen ließ, verwies der BGH den Fall an das
Oberlandesgericht zurück. (red)