

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Das Haus ist
gerade fertig und schon zeigen sich die ersten Baumängel: Risse im Mauerwerk,
der Keller ist undicht und ein Estrich, der schon brüchig ist. Fallen dem
Bauherrn diese Mängel erst nach der Abnahme und Bezahlung der Bauleistung auf,
so sind Ersatzansprüche schwer durchzusetzen. Hier ist anwaltlicher Rat gefragt.
Denn nach der Abnahme trägt nicht mehr der Bauunternehmer, sondern der Bauherr
die Beweislast für die behaupteten Mängel. Auf keinen Fall darf der Bauherr
voreilig selbst die Mängel korrigieren oder durch Dritte beseitigen lassen.
Fristen angemessen und wirksam setzen
Unbedingt müssen Mängel am Bau gegenüber dem Bauunternehmer ausdrücklich und
am besten schriftlich gerügt werden. Dabei ist es unerlässlich, dem
Bauunternehmer für die Beseitigung eine angemessene Frist mit konkretem Datum zu
setzen. Es genügt nicht, die Baufirma aufzufordern, innerhalb der Frist
lediglich ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären. Ausreichend ist
es jedoch, wenn der Bauherr die Fehler laienhaft und nach ihrem äußeren
Erscheinungsbild beschreibt. Sollte der Unternehmer die Frist als unangemessen
kurz rügen, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, welche Frist er benötigt. Zu
Recht begehrte Fristverlängerungen sollten ihm gewährt werden.
Ersatzvornahme durchsetzen
Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Bauherr die
Mängel entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Dafür
kann er einen Kostenvorschussanspruch geltend machen und diesen gegebenenfalls
auch gerichtlich mit einer Vorschussklage einfordern. Die Kosten braucht der
Bauherr dabei nur grob zu schätzen, die Mängel muss er später aber mit dem
erstrittenen Betrag beheben. Um den Vorschussanspruch zu untermauern, ist es
ratsam, sich das Angebot einer anderen Baufirma vorlegen zu lassen.
Um einen Vorschuss zu bekommen, muss der Bauherr nach Abnahme das Vorliegen
der Mängel beweisen - es sei denn, er hat sie sich bereits bei der Abnahme
vorbehalten. In der Regel geschieht das durch einen Sachverständigen, der vom
Gericht beauftragt wird. Ein beliebtes Mittel ist es, vor dem eigentlichen
Zahlungsprozess ein selbstständiges Beweisverfahren zu führen. Oft hilft diese
vorweggenommene Beweisaufnahme sogar, einen Prozess zu vermeiden, denn häufig
führt bereits ein solches Gutachten dazu, dass sich Auftragnehmer und
Auftraggeber hinsichtlich der Mängel einigen.
Pflichtverweigerung zur Gewährleistung
Sollte die Baufirma die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigern,
bereits untaugliche Beseitigungsversuche unternommen haben, oder während der
vorgerichtlichen Auseinandersetzung beharrlich die Mängel verneinen, darf der
Bauherr im Ausnahmefall Fristen übergehen und eine Ersatzvornahme
durchführen.
Private Beweissicherung bei gravierenden Mängeln
Problematisch wird es dann, wenn gravierende Mängel vorliegen, deren
Beseitigung keinen Aufschub duldet, beispielsweise weil es durchregnet. In jedem
Falle muss sich der Bauherr auch bei solchen Mängeln an die oben beschriebenen
Grundsätze halten. Jedoch kann der Bauherr die Frist kurz setzen, im
Ausnahmefall kann dies auch mit der Aufforderung an den Unternehmer verbunden
werden, sich sofort telefonisch oder per Email zu erklären, ob und wann er die
Mängel beseitigt. Tut er dies nicht, sollte der Arbeitgeber zwingend Beweise
sichern, bevor er zur Ersatzvornahme schreitet. Andernfalls können Mängel nach
deren Beseitigung nicht mehr bewiesen werden. Da der Bauherr nach Abnahme dafür
beweispflichtig ist, dass von ihm behauptete und im Wege der Ersatzvornahme -
ohne vorherige gerichtliche Beweissicherung - beseitigte Mängel auch tatsächlich
vorhanden waren, trägt er das Risiko einer unterlassenen privaten
Beweissicherung.
Da im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens selten Aussicht auf ein
kurzfristiges Gutachten besteht, sollte der Bauherr einen öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen zurate ziehen. Dieser führt sofort eine private
Beweissicherung durch und dokumentiert vor der Ersatzvornahme den akuten Zustand
sehr genau. Zwar gilt solch ein Privatgutachten nicht als vollwertiges
gerichtlich zugelassenes Beweismittel – in jedem Falle ist es mehr wert als gar
keine Beweissicherung. Außerdem zählt der Sachverständige in einem folgenden
Prozess als sachverständiger Zeuge, dessen Kosten der Unternehmer darüber hinaus
in der Regel ebenfalls erstatten muss.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter Tel. 04621/9391-11 oder der
Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de. (red)