Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände
Am 31.12.2024 und am 01.01.2025 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit Flug- oder Steigwirkung (zum Beispiel „Stabraketen“, Batteriekästen mit einer Auswurfhöhe über 30 Meter) sowie alle übrigen pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern um brandgefährdete Objekte (zum Beispiel reetgedeckte Gebäude, Gebäude mit Weichdächern, Tankstellen, sonstige explosionsgefährdete Anlagen, Biogasanlagen, Baumbestand/Wälder, landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen mit brennbarem Gut) in den amtsangehörigen Gemeinden nicht abgebrannt werden.
Unabhängig davon ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gemäß § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. (red)

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