Ireen Nussbaum

ZVO zieht Konsequenzen aus OVG-Urteilen - Rückzahlung der zu viel gezahlten Gebühren - Abfallwirtschaft soll zurück in kommunale Hand

Der ZVO-Firmensitz im Gewerbepark Neustädter Bucht.

Der ZVO-Firmensitz im Gewerbepark Neustädter Bucht.

Neustadt. Am 10. September urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig, dass die Satzung des Zweckverbandes Ostholstein (ZVO) über die Abfallbeseitigung nicht wirksam sei. Wie Kläger Albert Geusen-Rühle dem reporter mitteilte und der ZVO bestätigte, lagen dieser Entscheidung zwei Klagen von Kunden gegen die Abfallgebührenbescheide zugrunde. Das OVG beurteilte zum einen die Ausgestaltung des Sockelbeitrages („Behältergebühr“) und zum anderen die halbjährliche Vorausforderung der Abfallgebühren als unzulässig. „Enstprechend dieses OVG-Urteils erhalten Kunden, die Widerspruch gegen einen oder mehrere Gebührenbescheide zwischen 2011 und 2015 eingelegt haben und deren Widersprüche noch nicht beschieden wurden, eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Gebühren“, so ZVO-Pressesprecherin Nicole Buschermöhle. Insgesamt handele es sich um 393 Widersprüche von 244 Kunden, erklärt sie weiter.
 
Neben diesen beiden Klagen hatte das OVG, ausgehend von einem Normenkontrollverfahren, auch über die Vergabe der Entsorgungsdienstleistung beziehungsweise die Teilprivatisierung der Abfallsparte im Jahr 2004 zu befinden. Diese beanstandete das Gericht als nicht rechtmäßig. Wie Kläger Albert Geusen-Rühle erläutert, habe das Gericht beanstandet, dass die Vergaberichtlinien im Zuge der Ausschreibung damals nicht beachtet wurden, wodurch nicht der „günstigste“ Bieter zum Zuge gekommen sei. „Das OVG-Urteil hat uns - vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung - zwar überrascht, aber erschreckt hat es uns nicht. Vielmehr wollen wir das Urteil nutzen, bisherige Strukturen zu überdenken und sehen es als Ansporn, uns noch mehr auf unsere Rolle als Dienstleister für unsere Kunden zu konzentrieren“, so die Stellungnahme des ZVO, der es sich nun zum Ziel macht eine trag- und zukunftsfähige Lösung für die Entsorgungsleistung im Kreis Ostholstein zu finden.
 
Das heißt konkret: „Wir haben unserem Mitgesellschafter den Vorschlag unterbreitet, dass der ZVO die Geschäftsanteile des Mitgesellschafters zurückkauft, um die Abfallwirtschaft wieder vollständig in kommunale Hand zurückzuführen“. Dadurch könne der Zweckverband zudem seiner Verantwortung für die Angestellten nachkommen und gleichzeitig die Qualität der Abfallentsorgung sicherstellen. Ein weiteres Plus für die Kunden sei aus Sicht des ZVO, dass sie weiterhin von einer hohen Entsorgungssicherheit profitieren. „Wir verschaffen uns Handlungsfreiheit, um den ZVO für die Zukunft gut aufzustellen. Wir stehen erst am Anfang eines längeren Prozesses. Schließlich muss eine solche Entscheidung zunächst einmal sorgfältig vorbereitet und von den Gremien beschlossen werden. Sorgfalt geht vor Eile“, betont der ZVO. Kläger Albert Geusen-Rühle zeigt sich mit dem erstrittenen Urteil sehr zufrieden: Es ist damit zu rechnen, dass sich die Gebühren verändern und hoffentlich zugunsten von vielen Haushalten in Ostholstein“.
 
Ein wichtiger Kundenhinweis: Selbstverständlich werden vom ZVO weiterhin alle Entsorgungsleistungen (Abfallabfuhr, Recyclinghöfe, Sperrmüll) wie gewohnt erbracht. (inu/gm)


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