

Neustadt. Am 10. September urteilte das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig, dass die Satzung des Zweckverbandes
Ostholstein (ZVO) über die Abfallbeseitigung nicht wirksam sei. Wie Kläger
Albert Geusen-Rühle dem reporter mitteilte und der ZVO bestätigte, lagen dieser
Entscheidung zwei Klagen von Kunden gegen die Abfallgebührenbescheide zugrunde.
Das OVG beurteilte zum einen die Ausgestaltung des Sockelbeitrages
(„Behältergebühr“) und zum anderen die halbjährliche Vorausforderung der
Abfallgebühren als unzulässig. „Enstprechend dieses OVG-Urteils erhalten Kunden,
die Widerspruch gegen einen oder mehrere Gebührenbescheide zwischen 2011 und
2015 eingelegt haben und deren Widersprüche noch nicht beschieden wurden, eine
Rückzahlung der zu viel gezahlten Gebühren“, so ZVO-Pressesprecherin Nicole
Buschermöhle. Insgesamt handele es sich um 393 Widersprüche von 244 Kunden,
erklärt sie weiter.
Neben diesen beiden Klagen hatte das OVG, ausgehend von einem
Normenkontrollverfahren, auch über die Vergabe der Entsorgungsdienstleistung
beziehungsweise die Teilprivatisierung der Abfallsparte im Jahr 2004 zu
befinden. Diese beanstandete das Gericht als nicht rechtmäßig. Wie Kläger Albert
Geusen-Rühle erläutert, habe das Gericht beanstandet, dass die
Vergaberichtlinien im Zuge der Ausschreibung damals nicht beachtet wurden,
wodurch nicht der „günstigste“ Bieter zum Zuge gekommen sei. „Das OVG-Urteil hat
uns - vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung - zwar überrascht, aber
erschreckt hat es uns nicht. Vielmehr wollen wir das Urteil nutzen, bisherige
Strukturen zu überdenken und sehen es als Ansporn, uns noch mehr auf unsere
Rolle als Dienstleister für unsere Kunden zu konzentrieren“, so die
Stellungnahme des ZVO, der es sich nun zum Ziel macht eine trag- und
zukunftsfähige Lösung für die Entsorgungsleistung im Kreis Ostholstein zu
finden.
Das heißt konkret: „Wir haben unserem Mitgesellschafter den Vorschlag
unterbreitet, dass der ZVO die Geschäftsanteile des Mitgesellschafters
zurückkauft, um die Abfallwirtschaft wieder vollständig in kommunale Hand
zurückzuführen“. Dadurch könne der Zweckverband zudem seiner Verantwortung für
die Angestellten nachkommen und gleichzeitig die Qualität der Abfallentsorgung
sicherstellen. Ein weiteres Plus für die Kunden sei aus Sicht des ZVO, dass sie
weiterhin von einer hohen Entsorgungssicherheit profitieren. „Wir verschaffen
uns Handlungsfreiheit, um den ZVO für die Zukunft gut aufzustellen. Wir stehen
erst am Anfang eines längeren Prozesses. Schließlich muss eine solche
Entscheidung zunächst einmal sorgfältig vorbereitet und von den Gremien
beschlossen werden. Sorgfalt geht vor Eile“, betont der ZVO. Kläger Albert
Geusen-Rühle zeigt sich mit dem erstrittenen Urteil sehr zufrieden: Es ist damit
zu rechnen, dass sich die Gebühren verändern und hoffentlich zugunsten von
vielen Haushalten in Ostholstein“.
Ein wichtiger Kundenhinweis: Selbstverständlich werden vom ZVO weiterhin alle
Entsorgungsleistungen (Abfallabfuhr, Recyclinghöfe, Sperrmüll) wie gewohnt
erbracht. (inu/gm)