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Gesche Muchow

Corona: Schleswig-Holstein ergänzt „Bundes-Notbremse“

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gelten in Schleswig-Holstein (abweichend zur Bundesregelung) beispielsweise Distanzlernen und Notbetreuung.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 gelten in Schleswig-Holstein (abweichend zur Bundesregelung) beispielsweise Distanzlernen und Notbetreuung.

Bild: Gesche Muchow

Kiel. Zum Inkrafttreten des Bundesinfektionsschutzgesetzes (der reporter berichtete), mit dem bundesweit einheitliche Regelungen gelten sollen, hat Schleswig-Holstein nun seinen „100er-Erlass“ aktualisiert und damit die bundesweiten Regelungen ergänzt. Wenn die Landesregelungen strenger als das vom Bund vorgegebene Verhalten ist, sind abweichende Vorgaben möglich.
 
Ab wann greifen die Regelungen?
Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100, treten die Regeln des Bundesinfektionsschutzgesetzes am übernächsten Tag in Kraft. Liegt beispielsweise in einem Kreis Montag, Dienstag und Mittwoch die Inzidenz über 100, gelten die Regeln ab Freitag.
 
Die Einschränkungen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.
 
Bundes-Notbremse: Konkret gilt dann:
 
• Angehörige eines Hausstandes dürfen sich mit maximal einer weiteren Person privat treffen. Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
 
• Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder das eigene Grundstück darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden, zum Beispiel in Notfällen, zur Berufsausbübung oder zum Gassigehen. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt - allerdings nur alleine.
 
• Geschäfte können Kund*innen nur einlassen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenzwert über 150, darf man nur noch bestellte Waren abholen (Click & Collect). Ausgenommen von diesen Regelungen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Babyfachmärkte, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und weitere.
 
• Körpernahe Dienstleistungen werden weitgehend untersagt. Zulässig bleiben medizinisch, therapeutisch, pflegerische oder seelsorgerisch notwendige Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegeleistungen. Kund*innen benötigen aber ein negatives Testergebnis.
 
• Die Gastronomie, auch die Außengastronomie, ist geschlossen.
 
• Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport draußen maximal zu fünft treiben.
 
Ergänzende Regelungen in Schleswig-Holstein
Die Landesregierung hat ebenfalls eine Neufassung des sogenannten 100er-Erlasses veröffentlicht und damit die bundesweiten Regelungen ergänzt. Analog zur Bundesregelung muss der betroffene Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt die Regelungen jeweils zum übernächsten Tag durch eine Allgemeinverfügung umsetzen.
 
• Für die Schulen, Kitas, Krippen und Horte hält die Landesregierung angesichts der bisherigen Erfahrungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an den bisherigen Regelungen fest: Bei einer stabilen Inzidenz über 100 gelten hier Distanzlernen beziehungsweise Notbetreuung (der Bund sieht das erst ab einer Inzidenz von 165 vor). Das Gesundheitsamt kann als Ausnahme in diesem Bereich und in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht beziehungsweise dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
 
• Der Ausschank und der Verzehr von Alkohol ist im öffentlichen Raum untersagt.
 
• Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten darf nur eine Person pro Haushalt. Eine Begleitung durch eine erforderliche Assistenz ist gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen das jeweilige Elternteil begleiten.
 
• Der theoretische Unterricht in Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich, ausgenommen sind bestimmte Bereiche nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
 
• Die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen ist mit bis zu fünf Personen möglich.
 
• An Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe (jenseits von Kindertagesstätten und Kindertagespflege) können bis zu fünf Personen teilnehmen.
 
Derzeit (Stand 26. April 2021) hat Ostholstein eine 7-Tage-Inzidenz von 86,3.
 
Weitere Informationen erhalten Sie über unseren Corona-Newsticker.
 
Die Inzidenzahlen für Ostholstein, Schleswig-Holstein und Deutschland werden tagesaktuell auf www.der-reporter.de veröffentlicht. (red/gm)


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