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Kristina Kolbe

Corona: Was Gäste und Gastgeber wissen müssen

Ab Montag wird es leer in den Hotels.

Ab Montag wird es leer in den Hotels.

+++ Urlauber müssen spätestens am 2. November abreisen - Übergangsregelung für Nordsee-Inseln und Halligen bis 5. November +++ 
 
Schleswig-Holstein. In seiner Regierungserklärung im Landtag hat Ministerpräsident Daniel Günther um Verständnis für die nun beschlossenen Corona-Regelungen geworben. Am Mittwoch hatten sich die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin auf ein bundesweit einheitliches Vorgehen im Kampf gegen das Coronavirus geeinigt. So müssen unter anderem touristische Beherbergungsbetriebe, Restaurants und Freizeiteinrichtungen im November geschlossen bleiben. „Ich weiß, dass wir damit den Menschen erneut viel abverlangen“, sagte Günther. Die Entscheidung sei der Regierung nicht leichtgefallen, aber angesichts der stark ansteigenden Fallzahlen auch in Schleswig-Holstein sei ein gemeinsames Handeln notwendig.
 
Günther appellierte an die Bürger, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, zu verzichten. Das gelte sowohl im Inland als auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
 
Daraus ergeben sich einige Informationen für Gäste und Gastgeber, die wir einmal für Sie zusammengefasst haben:
 
Stornierung: Gäste können kostenfrei stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt wurde oder ein Verbot der touristischen Vermietung erlassen wurde. Es handelt sich um einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zur Verfügung stellen, können also die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder - falls der gesamte Mietpreis überwiesen wurde - müssen erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft.
 
Vermietung: Wenn nur die touristische Vermietung verboten ist, ist die Vermietung zu anderen Zwecken, die nicht der Urlaubserholung dienen, erlaubt. Unter Umständen sind nur dringende Gründe für die Beherbergung zulässig. Vermieter sollten sich im eigenen Interesse den dringenden Grund beziehungsweise beruflichen Hintergrund der Buchungsanfrage nachweisen oder glaubhaft versichern lassen.
 
Vor Ort: Die Landesregierung hat am 30. Oktober klargestellt, dass die Abreise aller Gäste, die aus touristischen Gründen in Schleswig-Holstein sind, bis spätestens zum 2. November erfolgen muss. Für die Nordsee-Inseln und Halligen wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Kapazitäten im Fährverkehr sowie den Autozügen und der Deutschen Bahn eine Übergangsregelung zur Abreise geschaffen. Damit soll der Abreiseverkehr entzerrt werden. Hier hat die Rückreise spätestens bis zum 5. November zu erfolgen.
 
Kosten: Jeder trägt seine Kosten selbst: Gastgeber tragen grundsätzlich die entgangenen Einnahmen aus der Vermietung, wenn keine Einigung auf eine Umbuchung erzielt werden kann. Reisegäste müssen eventuelle Zusatzkosten für die vorzeitige Abreise tragen. Eine kostenlose Stornierung für Buchungen von Ferienunterkünften, die erst in einigen Wochen oder gar Monaten genutzt werden sollen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt. Ein Recht zur kostenlosen Stornierung bestünde dann, wenn wahrscheinlich ist, dass die behördlichen Maßnahmen wie Vermietungsverbote oder Gebietssperrungen im Buchungszeitraum noch vorliegen.
 
Symptome: Wenn ein Gast krank anreist, oder in der Unterkunft erkrankt, kann der Gastgeber verlangen, dass der Gast abreist. Die Fortsetzung der Beherbergung wäre dann nicht zumutbar, wenn die eigene Sicherheit oder die anderer Gäste beeinträchtigt werden kann. (ko/red)


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