Gesche Muchow

Coronavirus: Öffnung der Friseurbetriebe

Auch im Kreis Ostholstein gelten strenge Auflagen, sobald die Friseurbetriebe wieder öffnen dürfen.

Auch im Kreis Ostholstein gelten strenge Auflagen, sobald die Friseurbetriebe wieder öffnen dürfen.

Bild: Gesche Muchow

Ostholstein. Voraussichtlich ab dem 4. Mai dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – „unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Landesregierung heißt (der reporter berichtete).
 
Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt, deren Ziel es ist, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.
 
Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisiko zwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind:
1. Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen den Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Kunden müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
2. Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofernnicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalonaufhalten.
 
Das bedeutet im Einzelnen:
- Kunden müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden von einer beschäftigten Person ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich
- Kunden sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren.
- Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin sind die Haare zu waschen.
- Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalhandschuhe.
- Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden.
- Jegliche Bewirtung hat zu unterbleiben. Auch Zeitschriften dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
- Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so gering wie möglich zu halten.
- Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind mit deren Einverständnis zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Kunden können nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind. (red/gm)


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