Einem geschenkten Gaul ... Beim Pferdekauf Rat einholen
Ein Pferdekauf per Handschlag? Theoretisch ist das möglich. Doch tauchen
Mängel nach dem Kauf auf, steht der Käufer vor einem kaum lösbaren
Beweisproblem. Pferdekäufer sollten den Kauf gut vorbereiten und sich
umfangreich absichern. Auf fachmännischen Rat sollten die Tierliebhaber nicht
verzichten.
Augen auf bei Privatkäufen
Ein Pferd ist rechtlich keine Sache, sondern ein Lebewesen mit besonderen
Rechten. Dennoch fällt das Tier unter die Vorschriften der
Sachmängelgewährleistung. Im Gegensatz zum Händler kann ein Privatverkäufer
diese Gewährleistung allerdings vertraglich vollständig ausschließen. Für den
Käufer bedeutet das: Hatte das Pferd bei der Übergabe einen Mangel, kann dieser
bei einem Privatkauf nicht mehr von Kauf zurücktreten. Allerdings gilt das nur,
wenn der Haftungsausschluss wirksam vereinbart worden ist: „Gekauft wie besehen“
schließt nur die Haftung für sichtbare Mängel aus, nicht aber die Haftung für
einen versteckten Mangel, wie einen Röntgenbefund am Bein, der später eine
Lahmheit auslösen kann.
Recht auf makelloses Tier
Kann der Mangel behoben, das heißt durch einen Arzt therapiert werden, muss
dem Verkäufer Gelegenheit zur „Nachbesserung“ gegeben werden. Das gilt
gleichermaßen für Händler und Privatpersonen. Alternativ kann der Käufer die
„Nachlieferung“ eines gleichartigen Pferdes als Ersatz fordern. Erst wenn der
Verkäufer dem nicht nachkommt, kann der Käufer seinen Kauf rückgängig machen.
Die andere Möglichkeit ist, das Pferd zu behalten und den Kaufpreis zu mindern
sowie Schadensersatz zu fordern. Achtung: Um sich der Gewährleistungspflicht zu
entziehen, schieben Händler immer wieder Privatleute als Strohmänner vor. Ein
Pferdekaufvertrag sollte vorab stets von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Unbedingt untersuchen lassen
Es ist immer ratsam, den Kauf gemeinsam mit einem Fachkundigen zu tätigen.
Ganz wichtig ist eine Ankaufsuntersuchung durch einen Fachtierarzt. Da es immer
wieder vorkommt, dass zum Beispiel Lahmheiten oder chronische Krankheiten
nachgetragen werden, sollte sich der Käufer das Untersuchungsprotokoll und den
Kaufvertrag nach der Untersuchung bzw. der Unterzeichnung sofort aushändigen
lassen. Andernfalls kann der Käufer nur sehr schwer beweisen, dass er von diesen
Erkrankungen vorher nichts gewusst hat. Ein Käufer, der vor der Übergabe von dem
Mangel erfahren hat, kann das Pferd in keinem Fall zurückgeben oder einen Teil
des Kaufpreises zurückverlangen.
Auf Blutprobe bestehen
Besonders gefährlich ist es, wenn Pferde für einen bestimmten Zweck gekauft
werden, sich aber im Nachhinein dafür möglicherweise nicht eignen - sei es das
Reitpony für ein Kind oder ein Springpferd für ein Turniersport. Auch wenn das
Pferd zum Zeitpunkt des Kaufs lammfromm und völlig gesund scheint, kann sich
sein Wesen nur wenige Tage nach der Übergabe völlig ändern. Widersetzlichkeiten
wie Buckeln und Steigen, wenn man nur den Sattel auflegt oder aufsitzen möchte,
sprechen häufig dafür, dass das Tier zuvor entweder sediert oder mit
Medikamenten zum Beispiel am schmerzenden Rücken behandelt wurde. Diese Form des
Dopings kann meist durch eine Blutprobe bewiesen werden. Da eine solche Analyse
bei der Ankaufsuntersuchung nicht zum Standardumfang gehört, sollte man den
Tierarzt dazu ausdrücklich beauftragen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter Tel. 04621/9391-11 oder der
Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie
vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der
Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich
vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten
Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der
Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
(red)