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Wiebke Staschik
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Maklerauftrag

Eine Immobilie sollte überlegt an den Makler gebracht werden.

Eine Immobilie sollte überlegt an den Makler gebracht werden.

Grundsätzlich wird zwischen drei Arten von Makleraufträgen entschieden, nämlich dem Maklerauftrag, dem Makleralleinauftrag und dem Qualifizierten Makleralleinauftrag.
 
Der Maklerauftrag stellt eigentlich nur das bloße Einverständnis des Verkäufers dar, daß der Makler seine Immobilie mit zum Verkauf anbieten darf. Der Auftrag kann mündlich oder schriftlich erteilt sein. Weder der Verkäufer, noch der Makler haben gegeneinander irgendwelche Rechte oder Pflichten. Der Verkäufer kann weitere Makler beauftragen und das Objekt auch parallel privat anbieten.
 
Der Makleralleinauftrag bedeutet, daß der Verkäufer einen Makler beauftragt. Er schaltet keine weiteren Makler ein, behält sich jedoch das Recht vor, sein Objekt parallel privat anzubieten und auch privat zu verkaufen. Eine entsprechende Motivation für den Makler, in diesen Immobilienverkauf nachhaltig zu investieren, besteht folglich nicht. Seine Werbetätigkeit würde zwar Interessenten auf das Angebot aufmerksam machen, er jedoch als Makler eventuell anschließend nicht in die Verhandlungen und den Verkauf einbezogen werden.
 
Der Qualifizierte Makleralleinauftrag gestaltet sich so, daß sich der Verkäufer nach sorgsamer Abwägung und entsprechendem Vergleich der in Frage kommenden Makler für einen Makler als Partner entscheidet. Diesem erteilt er einen qualifizierten Alleinauftrag, welcher folgende Vereinbarungen beinhaltet:
 
Der Makler verpflichtet sich, nachhaltig tätig zu werden und alle geeigneten Wege zu gehen. Er hat vorab eine fachlich fundierte Werteinschätzung vorzunehmen, ein Objektexposé zu erstellen, dieses dem Auftraggeber vor Veröffentlichung zur Freigabe vorzulegen, eine Strategie für den Verkauf zu erarbeiten und mit dem Verkäufer abzustimmen, geeignete Immobilienportale im Internet auszuwählen und das Angebot dort zu veröffentlichen, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften zu schalten, dem Auftraggeber in Bezug auf Werbeaktivitäten, eingeworbene Interessenten, und durch-geführte Besichtigungen laufend zu berichten, die Verhandlungen mit Kaufinteressenten zu führen, etwaige Gegenangebote an den Verkäufer zur Entscheidung weiterzuleiten, den Käufer bei der Suche nach einer geeigneten Bank für die Finanzierung zu begleiten, dem Notar die Vertragsdaten aufzugeben und dem Notartermin beizuwohnen.
 
Der Verkäufer verzichtet im Gegenzug darauf, weitere Makler zu beauftragen oder seine Immobilie privat anzubieten beziehungsweise privat zu verkaufen. Er führt dem Makler alle Interessenten, welche sich bei ihm melden sollten, zu.
Beim Qualifizierten Alleinauftrag verläßt sich der Verkäufer folglich auf einen ausgewählten Makler, dieser ist ihm gegenüber jedoch auch in der Pflicht, alles zu tun, um einen Verkaufserfolg herbeizuführen. (red)


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