

Vormund benennen für den Ernstfall
Wer kümmert sich um die minderjährigen Kinder, wenn die Eltern plötzlich
sterben? So unvorstellbar dieser Schicksalsschlag ist - wer die Kinder im
Todesfall gut versorgt wissen möchte, sollte in einem Testament oder Erbvertrag
einen Vormund und Testamentsvollstrecker benennen.
Entscheidung gut begründen
Grundsätzlich entscheidet das Familiengericht, wer im Todesfall der Eltern
das Sorgerecht für die Vollwaisen erhält. Allerdings wird sich das Gericht nach
dem Wunsch der Eltern richten, wenn sie ausdrücklich einen Vormund benennen und
ihre Entscheidung begründen. Welche Personen von der Vormundschaft
ausgeschlossen werden sollen, kann ebenfalls angegeben werden.
Darüber hinaus sollten die Eltern dem Vormund eine Vollmacht erteilen, um die
elterliche Sorge bis zur tatsächlichen Vormundbestellung sicherzustellen. Damit
vermeiden sie, dass zwischen Tod und Eröffnung des Testaments ein Vakuum in
Bezug auf die elterliche Sorge entsteht und möglicherweise das Jugendamt
eingeschaltet wird.
Eingeschränkte Wahl
Ein Benennungsrecht für einen Vormund haben die Eltern dann nicht, wenn einem
von beiden oder sogar beiden die Elternsorge entzogen wurde. Sollte die
Vermögenssorge und Personensorge zwischen den Eltern aufgeteilt sein, kann
keiner der Elternteile einen Vormund benennen. Hingegen steht eine
Teilbeschränkung der elterlichen Sorge, zum Beispiel wenn einem Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, der Benennung eines Vormundes
nicht im Wege.
Sollte der Vater vor der Geburt des Kindes versterben, hängt das
Benennungsrecht der Mutter davon ab, ob der verstorbene Vater das Sorgerecht
gehabt hätte - dies gilt für den Fall, dass die Eltern verheiratet waren. Bei
nicht Verheirateten darf die Mutter nur dann einen Vormund benennen, wenn eine
sogenannte pränatale Sorgeerklärung abgegeben wurde.
Finanzielle Versorgung sichern
Damit das Kind finanziell versorgt ist, ist es ratsam, den Vormund mit Geld
auszustatten. Dafür müssten die Eltern die Kinder in ihrem Testament als Erben
festlegen. Falls die Kinder noch minderjährig sind, können die Eltern einen
Testamentsvollstrecker bestimmen. Er ist unabhängig tätig vom Vormund. Der
Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe und zahlt aus dem Nachlass den
monatlichen Unterhalt an den Vormund. Wie die Unterhaltung des Kindes im
Einzelnen ausgestaltet sein soll, können die Eltern individuell entscheiden. Die
Zahlung kann zum Beispiel bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres befristet werden. (red)