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Gesche Muchow

Coronavirus: Maskenpflicht für Schleswig-Holstein kommt

Unsere reporter-Redakteurinnen Kristina Kolbe (lks.) und Gesche Muchow haben sich mithilfe der reporter-Nähanleitung den Mund-Nasen-Schutz selbst genäht.

Unsere reporter-Redakteurinnen Kristina Kolbe (lks.) und Gesche Muchow haben sich mithilfe der reporter-Nähanleitung den Mund-Nasen-Schutz selbst genäht.

Bild: Gesche Muchow

Kiel. Ab dem 29. April muss jeder Bürger beim Einkaufen oder im Bus eine sogenannte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
 
Ministerpräsident Daniel Günther teilte am vergangenen Donnerstag mit, dass sich die Landesregierung nun in ihrer Kabinettssitzung darauf verständigt hätte. „Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung trägt dazu bei, dass wir schrittweise wieder ins öffentliche Leben zurückkehren können. Es kann helfen, andere Menschen wie beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer in den Geschäften zu schützen“, sagte Günther. Die Landesregierung sei sich bewusst, dass professionelle Schutzmittel noch immer ein knappes Gut seien und diese Ärzten und Pflegepersonal vorbehalten sein müssten. „In Schleswig-Holstein wird daher ausdrücklich auch eine Bedeckung mit Stoffmasken, Tüchern oder Schals möglich sein, die bei den meisten Menschen ohnehin vorhanden sind.“
 
Formaler Erlass folgt
Dabei sind viele Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen möglich – von aus Stoff genähten Bedeckungen über Schals, Tücher oder anderweitige Stoffzuschnitte. Wichtig ist vor allem, dass diese Mund und Nase vollständig bedecken. Günther teilte mit, ein entsprechender formaler Erlass solle am Freitag beschlossen und veröffentlicht werden (lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor). Mit der Vorankündigung gebe die Landesregierung den Bürgerinnen und Bürgern Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen.
 
Abstandsregeln gelten weiter
Gesundheitsminister Heiner Garg appellierte an die Menschen, sich auch weiterhin an die Hygiene-Regeln zu halten und das Abstandsgebot zu beachten. Nur wenn alle Schutzvorkehrungen gemeinsam beherzigt würden, seien diese wirklich wirksam. Zu den Bereichen im Einzelhandel, bei denen eine Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen soll, gehören auch die überdachten Flächen von Einkaufszentren und Verkaufs- oder Diensträume von Handwerkern.
 
Hinweise zum Tragen der Maske
Beim Tragen ist darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den genannten Bereichen bedeckt bleiben. Stoff-Schutzbedeckungen sollten nach Gebrauch heiß gewaschen werden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat auf ihrer Internetseite ein Merkblatt zum richtigen Umgang herausgegeben.
 
Ausnahmen sind möglich
Von der Pflicht ausgenommen werden sollen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, das Fahrpersonal im Öffentlichen Personennahverkehr sowie Taxifahrer. Außerdem können sich Menschen von der Pflicht befreien lassen, wenn sie aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Notwendig ist dafür eine ärztliche Bescheinigung.
 
Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Ausnahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder des ÖPNV-Angebote nicht gestattet. (red/gm)


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