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Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände

Bild: hfr

Lensahn. Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von reetgedeckten Gebäuden sowie im Bereich brandempfindlicher Einrichtungen in den Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Manhagen, Lensahn und Riepsdorf. Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 in der aktuellen Fassung, ordnet das Amt Lensahn im Interesse der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte und zur Abwehr von Brandgefahren Folgendes an:

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk mit Flug- oder Steigwirkung zum Beispiel Raketen) ist nur in der Zeit vom 31. Dezember 2025, 18 Uhr bis zum 1. Januar 2026, 1 Uhr erlaubt. In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände verboten. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können zum Beispiel Reet- und Fachwerkhäusern etc. dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nur in ausreichendem Abstand -mindestens jedoch in einem Umkreis von 200 Metern- und unter Berücksichtigung der Windrichtung gezündet werden.

Feuerwerkskörper der Klassen III (Mittelfeuerwerk) und IV (Großfeuerwerk) dürfen ohne besondere behördliche Erlaubnis weder verkauft noch abgebrannt werden. Das Verwenden von Signalmunition oder sonstiger Munition aus Schusswaffen jeder Art stellt eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit dar und ist nach dem Waffengesetz verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. (red)


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