

Seit dem 30. Juli sind getrocknete Cannabisblüten keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Zwei Sozialgerichte haben die Streichung inzwischen bestätigt und im Bundestag wird bereits über die nächste Korrektur verhandelt.
Es gibt Gesetzesänderungen, die in Fachkreisen diskutiert werden und ansonsten kaum jemanden erreichen. Und es gibt solche, die in der Apotheke plötzlich sehr konkret werden. Die Streichung der Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört zur zweiten Sorte.
Seit dem 30. Juli 2026 besteht für gesetzlich Versicherte regulär kein Anspruch mehr auf die Versorgung mit getrockneten Cannabisblüten; ohne Übergangsfrist und auch dann nicht, wenn die Kasse die Therapie zuvor unbefristet genehmigt hatte. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin sind davon rund 65.000 Menschen betroffen. Eine amtlich bestätigte Zahl gibt es bislang nicht.
Was der Gesetzgeber geändert hat
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in der Debatte meist Spargesetz genannt. Der Bundestag beschloss es am 10. Juli 2026, am 29. Juli wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet, einen Tag später trat es in Kraft.
Der Eingriff selbst ist unscheinbar: In § 31 Absatz 6 des Fünften Sozialgesetzbuchs, der den besonderen Leistungsanspruch für Cannabisarzneimittel regelt, wurden wenige Worte gestrichen. Getrocknete Blüten sind seither kein Bestandteil dieses Anspruchs mehr, unabhängig davon, was früher einmal bewilligt wurde.
Nicht gestrichen wurde die Verordnungsfähigkeit als solche. Ärztinnen und Ärzte dürfen Cannabisblüten weiterhin verschreiben. Nur die Rechnung geht jetzt an jemand anderen.
Zeitgleich gilt für den erstmaligen Therapieversuch mit Cannabis eine neue Reihenfolge: Zuerst ist ein zugelassenes Fertigarzneimittel zu verordnen, ein Wechsel auf andere Cannabisarzneimittel ist erst nach sechs Monaten oder bei Unverträglichkeit möglich. Diese Regel sorgt derzeit selbst unter Fachleuten für Streit. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt sie nach erneuter rechtlicher Prüfung strenger aus als der GKV-Spitzenverband und erwartet eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums.
Ein verbreitetes Missverständnis
Für bisherige Blütenpatienten gilt diese Sechsmonatsregel ausdrücklich nicht. Wer bereits Cannabisblüten erhalten hat, kann ärztlich auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umgestellt werden, ohne vorher ein Fertigarzneimittel ausprobieren zu müssen. Es handelt sich in diesen Fällen nicht um eine Erstverordnung. Die KBV hat das im August ausdrücklich klargestellt.
Zu beachten ist dabei ein anderer Punkt: Für die Umstellung von Blüten auf ein anderes Cannabisarzneimittel ist in der Regel eine erneute Genehmigung der Krankenkasse nötig. Eine Ausnahme gilt für Fachgruppen, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind, darunter Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde.
Zwei Gerichte, zwei Absagen
Dass es keinen Bestandsschutz gibt, haben Betroffene inzwischen auch gerichtlich erfahren.
Eine seit etwa drei Jahren mit Blüten behandelte Patientin mit einer Nervenerkrankung stellte Ende Juli einen Eilantrag beim Sozialgericht Frankfurt am Main. Sie verfügte über eine unbefristete Genehmigung und hatte noch einen Monatsvorrat. Das Gericht lehnte den Antrag am 21. August ab (Az. S 14 KR 409/26 ER): Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage bestehe nach der Änderung nicht mehr, und der Gesetzgeber überschreite seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts begrenzter Mittel Leistungen aus dem Katalog nehme. Verfassungsunmittelbare Ansprüche, so das Gericht, kämen nur ausnahmsweise in notstandsähnlichen Situationen bei lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Erkrankungen in Betracht.
Ähnlich entschied am 16. September das Sozialgericht Leipzig (Az. S 3 KR 316/26 ER). Dort hatte ein Patient geklagt, der seit 2018 wegen einer chronischen Schmerzerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung Blüten auf Kassenrezept erhielt und wegen einer Allergie nach eigenen Angaben nicht umstellen konnte. Auch dieser Antrag blieb erfolglos.
Beide Beschlüsse sind nicht rechtskräftig.
Im Bundestag wird schon nachgebessert
Parallel läuft die nächste Gesetzesrunde. Am 7. Oktober hat der Gesundheitsausschuss des Bundestags zu zwölf Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen angehört; sie sollen mit dem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung verabschiedet werden. Für Cannabis geht es dabei um den Vorrang der Fertigarzneimittel, der künftig auf deren zugelassene Anwendungsgebiete beschränkt werden soll.
Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie forderte in der Anhörung, Extrakte sowie Zubereitungen mit Dronabinol und Nabilon müssten verfügbar bleiben und der Bestandsschutz für bereits behandelte Patienten solle ausdrücklich ins Gesetz. GKV-Spitzenverband und KBV begrüßten die geplante Begrenzung auf die zugelassene Indikation.
Eines leisten diese Änderungen allerdings nicht: Cannabisblüten würden dadurch nicht wieder zur Kassenleistung.
Welche Wege Betroffenen bleiben
Praktisch laufen die Optionen auf drei Richtungen hinaus.
Umstellung der Arzneimittelform. Extrakte, Tropfen, Sprays und zugelassene Fertigarzneimittel bleiben erstattungsfähig. Ob eine Umstellung medizinisch sinnvoll ist, entscheidet allein die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Wirkeintritt, Dosierbarkeit und Verträglichkeit unterscheiden sich zwischen den Formen teils deutlich. Der Grund des Wechsels sollte dokumentiert werden.
Fortsetzung als Selbstzahler. Wer die Blütentherapie fortsetzen möchte, kann das über ein Cannabis Rezept auf Privatrezept tun; Verordnung und Abgabe bleiben dabei unverändert an die ärztliche Indikationsstellung gebunden. Geändert hat sich allein, wer die Kosten trägt.
Widerspruch und Klage. Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt, zumal beide bisherigen Beschlüsse Eilverfahren betrafen und nicht rechtskräftig sind. Betroffene sollten ihre Krankenkasse schriftlich um Auskunft zum konkreten Einzelfall bitten und sich bei Bedarf sozialrechtlich beraten lassen. Allgemeine Informationen zur Verordnung stellt das Bundesgesundheitsministerium bereit, Hintergründe zur Arzneimittelqualität das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
In jedem Fall gilt: Niemand sollte eine laufende Therapie eigenmächtig absetzen oder umstellen, nur weil sich die Abrechnung geändert hat. Der erste Schritt ist immer die Rücksprache mit der behandelnden Praxis.
Eine Entscheidung mit offenem Ende
Der Gesetzgeber hat bei einer Arzneimittelform gespart, deren Importmengen und deren Selbstzahlermarkt zuletzt stark gewachsen waren, während die Zahl der Kassenverordnungen weit weniger deutlich zunahm. Genau dieses Missverhältnis diente zur Begründung.
Ob die Streichung dauerhaft Bestand hat, werden die Hauptsacheverfahren zeigen. Für Betroffene zählt bis dahin etwas anderes: dass die Umstellung nicht im Alleingang passiert. Der Ausgangspunkt ist das Gespräch in der behandelnden Praxis, nicht die Recherche im Internet.

































