Petra Remshardt

Halloween: Wenn „Saures“ teuer wird

Böse Grimassen, Klingelsturm oder Klopapier am Zaun: Am 31. Oktober ist Halloween und der ein oder andere Streich gehört wohl oder übel dazu. Der Spaß hört allerdings auf, wenn Sachschaden entsteht. Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern greift, hängt nicht nur vom Alter des Kindes und seinem Reifegrad ab, sondern unter anderem auch davon, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde. Bis zum siebten Lebensjahr gelten Kinder per Gesetz als deliktunfähig. Sie sind also nicht selbst für ihr Handeln verantwortlich. Geht jedoch etwas kaputt, weil Eltern, Großeltern oder etwa Nachbarn ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sind diese für den Schaden verantwortlich. Wird die Aufsichtspflicht hingegen nicht verletzt, gibt es aus rechtlicher Sicht eigentlich keinen Schuldigen. Etwa wenn die Aufsichtsperson die Kinder stets im Blick hatte und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Nachbars Blumentopf zu Bruch gegangen ist. Die Folge: Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen. Die Versicherung übernimmt in diesem Fall auch dann die Kosten, wenn ein Kind unter sieben Jahren fremdes Eigentum beschädigt, ohne dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
 
Bei Kindern zwischen sieben und 18 Jahren haften die Eltern ebenfalls nicht automatisch: Je nach Situation muss der Nachwuchs selbst für den Schaden aufkommen. Ist das Kind bereits in der Lage, die Folgen seines Handelns und den dadurch entstehenden Schaden abzuschätzen, oder zerkratzt es sogar absichtlich Nachbars Auto, haftet es selbst. Ist es hingegen nachweislich nicht reif genug, um die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Und das ist schnell passiert: Diese kann bereits dann verletzt werden, wenn Eltern ihre Kinder alleine durch die Straßen ziehen lassen. (red)


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