Halloween: Wenn „Saures“ teuer wird
Böse Grimassen, Klingelsturm oder Klopapier am Zaun: Am 31. Oktober ist
Halloween und der ein oder andere Streich gehört wohl oder übel dazu. Der Spaß
hört allerdings auf, wenn Sachschaden entsteht. Ob die Haftpflichtversicherung
der Eltern greift, hängt nicht nur vom Alter des Kindes und seinem Reifegrad ab,
sondern unter anderem auch davon, ob die Aufsichtspflicht erfüllt wurde. Bis zum
siebten Lebensjahr gelten Kinder per Gesetz als deliktunfähig. Sie sind also
nicht selbst für ihr Handeln verantwortlich. Geht jedoch etwas kaputt, weil
Eltern, Großeltern oder etwa Nachbarn ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, sind
diese für den Schaden verantwortlich. Wird die Aufsichtspflicht hingegen nicht
verletzt, gibt es aus rechtlicher Sicht eigentlich keinen Schuldigen. Etwa wenn
die Aufsichtsperson die Kinder stets im Blick hatte und trotz aller
Vorsichtsmaßnahmen Nachbars Blumentopf zu Bruch gegangen ist. Die Folge: Der
Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen. Die Versicherung übernimmt in
diesem Fall auch dann die Kosten, wenn ein Kind unter sieben Jahren fremdes
Eigentum beschädigt, ohne dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
Bei Kindern zwischen sieben und 18 Jahren haften die Eltern ebenfalls nicht
automatisch: Je nach Situation muss der Nachwuchs selbst für den Schaden
aufkommen. Ist das Kind bereits in der Lage, die Folgen seines Handelns und den
dadurch entstehenden Schaden abzuschätzen, oder zerkratzt es sogar absichtlich
Nachbars Auto, haftet es selbst. Ist es hingegen nachweislich nicht reif genug,
um die Tragweite zu verstehen, sind die Eltern verantwortlich, wenn sie ihrer
Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Und das ist schnell passiert: Diese
kann bereits dann verletzt werden, wenn Eltern ihre Kinder alleine durch die
Straßen ziehen lassen. (red)