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Petra Remshardt

Damit aus dem Todesfall kein Streitfall wird – Klare Regelungen zu Lebzeiten können Erbstreitigkeiten vermeiden

Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/Alexander Raths.

Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/Alexander Raths.

Der Streit ums Erbe kann nach einem Todesfall ganze Familien entzweien. Dabei können klare Regelungen, die zu Lebzeiten getroffen werden, solchen Streitigkeiten vorbeugen. Hier sind Antworten auf wichtige Fragen:
 
Gesetzliche Erbfolge: Wer bekommt was?
Hat es der Verstorbene nicht anders veranlasst, etwa in einem Testament, gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. „Ist der Verstorbene beispielsweise im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hat zwei Kinder, erbt die Frau die Hälfte, die beiden Kinder jeweils ein Viertel des Vermögens“, erläutert Roland-Partneranwältin Karen Baas. Sei eines der Kinder oder seien beide Kinder bereits vorher verstorben, würden automatisch die Enkelkinder die Anteile erben. Bei Unverheirateten erben die Kinder zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen.
 
Schulden? Nein, danke.
Wer erbt, kommt nicht immer zu einem beträchtlichen Vermögen, denn auch Schulden können weitervererbt werden. „Es gibt die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen“, so Baas. Allerdings sei die Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft möglich, nicht beschränkt auf die Schulden. Um das Erbe auszuschlagen, muss im Regelfall eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden.
 
Welche Vermögenswerte fließen ins Erbe ein?
„Neben Immobilien, Kontoguthaben und Aktiendepots zählen auch Schmuck, Fahrzeuge sowie der gesamte Hausrat zum Vermögen“, erläutert Karen Baas. Auch Firmenanteile könnten weitervererbt werden, je nach Gesellschaftsform falle das Erbe jedoch unterschiedlich aus.
 
Testament: Was kann man zu Lebzeiten regeln?
In einem Testament kann man Regelungen über das gesamte eigene Vermögen treffen. So kann man Erben benennen, einzelne Gegenstände als Vermächtnisse übertragen, Teilungsanordnungen treffen oder eine Vor- und Nacherbfolge anordnen. Ebenso kann man dem Erben seinen Pflichtteil entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind.
 
Kann ein Testament handschriftlich verfasst sein?
Ein Testament kann entweder notariell oder handschriftlich errichtet werden. Bei einem handschriftlichen Testament darf die Unterschrift nicht fehlen, sonst ist es ungültig. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, sich im Vorfeld der Testamentserstellung von einem Anwalt oder Notar beraten zu lassen: „Die Kosten für ein Erstgespräch beim Anwalt liegen in der Regel bei etwa 250 Euro. Diese Investition kann sich im Streitfall grundsätzlich mehr als rentieren.“ (red)


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