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Änderungen im Steuerrecht 2023 für Familien, Wirtschaft und Sparer

Nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hält das Jahr 2023 einige Änderungen in Sachen Steuern bereit. Auch für Familien, Sparer und Witschaftsunternehmen gibt es Neuigkeiten.

 

Für Eltern: Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag und Alleinerziehende

• Mehr Geld für Kinder

Das Kindergeld wird ab dem 1. Januar 2023 einheitlich auf 250 Euro pro Kind erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 Euro, für das 3. Kind von 25 Euro.

 

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.

 

• Der Ausbildungsfreibetrag wird angehoben

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (so genannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

 

• Alleinerziehende werden unterstützt

Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2023 um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

 

Für Sparerinnen und Sparer: Pauschbeträge, Bauförderung

• Sparen und Investieren lohnt sich mehr

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Er wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

 

• Klimagerechtes Bauen wird gefördert

Mit steuerlichen Anreizen wird der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Zum 1. Januar 2023 wird der jährliche lineare AfA-Satz (AfA steht für Absetzung für Abnutzung) für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können innerhalb von vier Jahren fünf Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Zukünftig kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (beispielsweise für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).

 

• Energiewende voranbringen

Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich.

Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.

 

Für die Wirtschaft: Spitzenausgleich, Förderungen für Gastronomie und Landwirtschaft

• Hilfe für energieintensive Unternehmen

Mit der Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs werden circa 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.

 

• Kleine Brauereien werden gestärkt

Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

 

• Die Gastronomie wird unterstützt

2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 Prozent gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

 

• Rechtssicherheit für die Landwirtschaft

Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 Prozent gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden. (red)


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