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Petra Remshardt

Erbteilverkauf gegen den Familienzwist

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Ernste Familienstreitigkeiten ziehen sich in schlimmen Fällen auch über den Tod eines Familienmitglieds hinaus. Ein Testament oder Erbvertrag kann Streitigkeiten zwischen Erben nicht nur vermeiden, sondern auch hervorrufen oder sogar verstärken. Manch ein Erbe fühlt sich durch ein Testament verletzt oder benachteiligt. Bestehen unüberwindbare Zerwürfnisse zwischen erbberechtigten Familienmitgliedern, sind langwierige Erbprozesse oft die Folge. Um diesen zu entgehen, stellt ein Erbschaftsverkauf eine interessante Gestaltung zur Streitvermeidung nach dem Erbfall dar.
Verkauf betrifft den gesamten Erbteil
Der Erbe kann seinen Erbteil entweder entgeltlich durch Verkauf oder unentgeltlich durch Schenkung an einen Dritten übertragen. Die Kaufsumme muss nicht dem tatsächlichen Wert des Erbes entsprechen. Der Erbanteil kann sowohl aus zum Nachlass gehörenden Gegenständen als auch Immobilien, Vermögen oder sonstige Verbindlichkeiten bestehen. Gehört Grundbesitz zum Erbteil, sollte sich ein Käufer über Erschließungsmaßnahmen der Stadt oder Gemeinde vorab informieren. Der Käufer eines Erbteils übernimmt im Fall von vermieteten oder verpachteten Grundbesitz auch bestehende vertragliche Verbindlichkeiten. Ein Verkauf des Erbteils ist nur mit notarieller Beurkundung gültig.
Ein Kaufvertrag muss alle Verbindlichkeiten beachten
Obwohl der Käufer sämtliche Rechte und Pflichten des Erbes übernimmt, wird er nicht selbst zum Erbberechtigten. Eine Änderung des Erbscheins ist nicht notwendig. Der Erbe haftet auch nach einem Verkauf des Erbteils für Nachlassverbindlichkeiten, wie der Erbschaftssteuer. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Kaufvertrag umfassende Regelungen zur Freistellung im Innenverhältnis - zwischen Erbe und Käufer - enthält.
Rechte der Erbengemeinschaft bei Verkauf eines Erbteils
Mitglieder einer Erbengemeinschaft dürfen die Abgabe eines Erbteils nicht verhindern. Bevor Erbanteile an Dritte übergehen, lohnt es sich für die Erbengemeinschaft, diese Anteile selbst käuflich zu erwerben. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. Diese können ihr sogenanntes gesetzliches Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten ausüben. Das Vorkaufsrecht ist vererblich. Die Frist zur Ausübung beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten, sobald ihm der Abschluss des Kaufvertrages mit der richtigen und vollständigen Wiedergabe des Vertragsinhalts mitgeteilt wurde. (red)


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