Werden alle Pflegeaufwendungen steuerlich anerkannt?
Aufwendungen für die Pflege aufgrund einer Krankheit entstehen zwangsläufig
und können daher als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen
werden. Abziehbar sind alle Kosten, die unmittelbar der Heilung einer Krankheit
dienen oder die die Krankheit erträglicher machen. Das heißt, das insbesondere
Kosten
– für eine Heilbehandlung und
– eine krankheitsbedingte Unterbringung
abziehbar sind.
Abziehbar sind die Aufwendungen für ambulante Pflegeleistungen. In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Personen, die die häusliche Pflege
durchführen, besonders qualifizierte Pflegefachkräfte sein müssen.
Aufwendungen können ohne weiteren Nachweis dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst
nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Die Vergütung der
ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung wird dabei
zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern für alle
Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.
Entgegen der Auffassung des zuständigen Finanzamtes urteilte das
Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 21. Juni 2016, (Az. 5 K 2714/15),
dass zu den Aufwendungen, die steuerlich abziehbar sind, auch die Aufwendungen
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung gehören, die dazu dienen, die
Krankheit erträglicher zu machen. Aus diesem Grund sind Aufwendungen für
hauswirtschaftliche Leistungen auch dann abziehbar, wenn es sich bei den
Betreuungskräften um nicht besonders ausgebildetes Fachpersonal handelt. Es
lässt sich weder aus § 33 EStG noch aus § 64 EStDV ableiten, dass besonders
ausgebildetes Fachpersonal eingesetzt werden muss.
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, um eine sachgerechte Pflege
sicherzustellen. Des Weiteren soll die häusliche Pflege gegenüber der
stationären Unterbringung gefördert werden. Das Pflegegeld kann zur freien
Gestaltung der Pflege eingesetzt werden. Damit soll die Eigenverantwortlichkeit
und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen gestärkt werden.
Tipp: Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft sind,
können die entstehenden Pflegekosten abzüglich Pflegegeld als außergewöhnliche
Belastung abziehen. Abziehbar sind auch die Kosten, die von beispielsweise einer
polnischen Firma in Rechnung gestellt werden.
Falls das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen ablehnt, sollte Einspruch
eingelegt werden, so die Experten. Zur Begründung des Einspruchs könne auf das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Bezug genommen werden. (red)