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Gesche Muchow

Corona: Diese Regeln gelten ab heute in Schleswig-Holstein

Diese Regeln gelten ab heute in Schleswig-Holstein.

Diese Regeln gelten ab heute in Schleswig-Holstein.

Bild: Gesche Muchow

Kiel. Die Landesregierung hat am Sonnabend eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die am heutigen Montag (22. November 2021) in Kraft getreten ist.
 
Wie bereits berichtet, gelten in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten die 2G-Regel. Die 2G-Regel besagt, dass nur Genesene und Geimpfte Zuztritt haben. Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.
 
Zusammenkünfte (beruflich und privat)
Für die Teilnahme an (geschlossenen) beruflichen Veranstaltungen wie Tagungen und Seminaren gelten künftig grundsätzlich 3G-Regeln (genesen, geimpft oder getestet). Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig, Ausnahmen gibt es weiterhin für Kinder unter 14 Jahren.
 
Gastronomie
In Gaststätten gilt 2G. Ausnahmen sind (mit 3G) möglich:
• für Betriebsangehörige in Kantinen;
• bei Bewirtungen aus beruflichen oder dienstlichen Gründen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft;
• für Hausgäste (Geschäftsreisende) in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben, so sie keinen Zugang zum Bereich für die Bewirtung von anderen Gästen haben;
• bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber.
Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
 
Diskotheken
Auch in Diskotheken gilt für die Gäste 2G.
Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
 
Freizeit- und Kultureinrichtungen
In Freizeit- und Kultureinrichtungen (außer Bibliotheken und Archiven) gilt 2G. Eine Ausnahme gilt für getestete Personen, für die der Zutritt aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen erforderlich ist.
 
Veranstaltungen
Bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter sowie Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen außerhalb geschlossener Räume muss das Hygienekonzept auch eine Risikobewertung enthalten. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde 2G-Regeln anordnen.
Die zuständigen Behörden können das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Bereichen anordnen, in denen der empfohlene Mindestabstand typischerweise nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche). Auch an Haltestellen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ist von allen Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
 
Dienstleistungen mit Körperkontakt
Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt für die Kundinnen und Kunden 2G – ausgenommen sind Friseurdienstleistungen und medizinisch beziehungsweise pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Friseur-Kundinnen und -Kunden, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen Test vorlegen und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist). Bei medizinisch beziehungsweise pflegerisch notwendigen Dienstleistungen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls für Personen, die weder geimpft noch genesen sind.
 
Tourismus, Sport, außerschulische Bildung
In Beherbergungsbetrieben gilt 2G, ausgenommen sind beruflich bedingte oder medizinisch bzw. zwingend sozialethisch notwendige Aufenthalte – dann gilt 3G. Bei touristischen Personenverkehren gilt künftig die 2G-Regel. Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G. Bei außerschulischen Bildungsangeboten gilt 2G (Ausnahmen bei beruflichem Kontext). Bei Bildungsangeboten der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen gilt insofern auch 3G.
 
Regelungen für Kitas und Schulen
Externe Personen dürfen Kindertagesstätten ab dem 24. November nur unter Einhaltung der 3G-Regel betreten. Dies gilt nicht für das zwingend erforderliche, zeitlich begrenzte Ausmaß für das Bringen und Abholen der Kinder. Über die Schulen-Coronaverordnung wird geregelt, dass in den Schulen im Unterricht nun wieder Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen. Sie tritt wie die Corona-Bekämpfungverordnung am Montag, 22. November, in Kraft. Beide Verordnungen gelten bis einschließlich Mittwoch, 15. Dezember.
 
3G am Arbeitsplatz und im ÖPNV ab Mittwoch
Der Bund führt zum Mittwoch, 24. November, 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten sowie im öffentlichen Personennahverkehr ein.
 
Alle Informationen zur Corona-Lage in Schleswig-Holstein und Ostholstein sowie die aktuellen Fallzahlen finden Sie auch in unserem Corona-Liveticker. (red/gm)


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