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Petra Remshardt

Landesregierung hat Corona-Verordnungen angepasst

Künftig dürfen sich wieder bis zu zehn Personen im öffentlichen und privaten Raum treffen. Die Zahl der Haushalte ist dabei nicht beschränkt.

Künftig dürfen sich wieder bis zu zehn Personen im öffentlichen und privaten Raum treffen. Die Zahl der Haushalte ist dabei nicht beschränkt.

Schleswig-Holstein. Wie angekündigt hat die Landesregierung am vergangenen Samstag die überarbeitete Corona-Bekämpfungsverordnung veröffentlicht. Sie enthält neben neuen Kontaktregeln für private Treffen auch in Innenbereichen unter anderem Öffnungen bei außerschulischen Bildungsangeboten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Gottesdiensten sowie im Sport. Außerdem wurden die Regelungen für Veranstaltungen wie Feste, Empfänge, Konzerte und Märkte angepasst - diese sind auch in geschlossenen Räumen wieder möglich.
 
Seit Montag dürfen sich drinnen wieder zehn Personen aus zehn Haushalten treffen (der reporter berichtete). Dies gilt auch für die Gastronomie, wo es allerdings innerhalb geschlossener Räume weiterhin eine Testplicht gibt.
 
 
Weitere Konkretisierungen
 
Darüber hinaus hat die Landesregierung verschiedene Regelungen konkretisiert. So gilt künftig, dass in geschlossenen Räumen maximal zehn Personen gemeinsam Sport machen dürfen, sofern sie keinen negativen Coronatest vorlegen. Darüber hinaus gilt eine Testpflicht, ausgenommen sind genesene und/oder vollständig geimpfte Personen. Dann dürfen bis zu 25 Personen im Innenraum trainieren, im Außenbereich bis zu 50 Personen. Verfügt die Sportanlage über mehrere getrennte Räume, ist die Gesamtzahl der zulässigen Sportler*innen nochmals beschränkt: In diesem Fall dürfen maximal 125 Personen innerhalb und 250 Personen außerhalb geschlossener Räume in der Anlage Sport treiben, soweit dafür eine ausreichende Fläche zur Verfügung steht (20 Quadratmeter pro Person).
 
 
Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:
 
Die Sperrstunde und das Alkohol-Ausschankverbot nach 23 Uhr entfallen. Die Testpflicht für Besucher*innen von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven entfällt auch in Innenbereichen. Voraussetzung dafür ist, dass sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter in den Räumlichkeiten aufhält. Ab einer Besuchsfläche von mehr als 800 Quadratmeter muss für jede weitere Person mindesten 20 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
 
 
Mitarbeitende in Gaststättenbereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet (insbesondere in der Bewirtung), müssen spätestens alle 72 Stunden einen negativen Test vorlegen. Auch Prostitution ist unter engen Voraussetzungen wieder zugelassen. Dazu zählen Kontaktdatenerfassung, Hygienekonzept und Tests für Freier und Prostituierte. Nicht erlaubt wird die Straßenprostitution in Fahrzeugen.
 
 
Maskenpflicht in Fußgängerzonen und an vergleichbaren Orten ist nicht mehr verpflichtend, kann aber von Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschrieben werden.
 
 
Neue Regeln für Schulen und Hochschulen
 
Seit Montag gilt die Maskenpflicht nur noch in geschlossenen Räumen. Draußen dürfen Schüler*innen ihre Maske abnehmen, sofern sie weiterhin den Mindestabstand einhalten. (red/ab)


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